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Das Bundesverwaltungsgericht hat zu der Erreichbarkeit des Gebiets einer inländischen Fluchtalternative Stellung genommen und die Voraussetzungen präzisiert, unter denen Asylbewerbern unter Berufung auf die Möglichkeit internen Schutzes Asyl und Flüchtlingsschutz versagt werden kann.
Die Kläger, aus Aserbaidschan stammende armenische Volkszugehörige, beantragten erfolglos ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Der Verwaltungsgerichtshof Kassel hat eine der Gewährung von Asyl sowie der Zuerkennung von Flüchtlingsschutz entgegenstehende inländische Fluchtalternative in Berg-Karabach bejaht, denn dieses zu Aserbaidschan gehörende Gebiet sei für die Kläger von Armenien aus erreichbar. Nach Erhalt einer Einreiseerlaubnis für Armenien könnten sie den Flüchtlingsstatus in Armenien erwerben und sodann visumfrei nach Berg-Karabach einreisen. Im Übrigen hätten sie die Möglichkeit, in der ständigen Vertretung in Eriwan eine Einreiseerlaubnis für Berg-Karabach zu beantragen; ein ggf. über ein Jahr andauernder Zwischenaufenthalt in Armenien sei ihnen zumutbar. In Berg-Karabach seien sie vor Verfolgung sicher und auch keinen anderen existenziellen Bedrohungen ausgesetzt, die so am Herkunftsort nicht bestünden.
Der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Entscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Einem Asylbewerber darf eine inländische Fluchtalternative u.a. nur dann entgegengehalten werden, wenn er das entsprechende Gebiet tatsächlich in zumutbarer Weise erreichen kann. Verlangt wird eine auf verlässliche Tatsachenfeststellungen gestützte Prognose der Erreichbarkeit, damit sich die innerstaatliche Zufluchtsmöglichkeit nicht nur als theoretische Option, sondern dem Asylbewerber praktisch eröffnete Möglichkeit internen Schutzes darstellt. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsentscheidung nicht; der Verwaltungsgerichtshof wird die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen nachzuholen haben.
Der Senat hat im Übrigen zum Flüchtlingsschutz mit Blick auf Art. 8 der inzwischen umgesetzten Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie) entschieden, dass von dem Betroffenen nur dann vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in einem anderen Teil seines Herkunftslandes aufzuhalten, wenn ihm dort jedenfalls keine existenzielle Gefährdung droht. Für die Gewährung von Flüchtlingsschutz unerheblich ist, ob diese Gefährdung an seinem Herkunftsort in gleicher Weise besteht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 28/08 des BVerwG vom 29.05.2008
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Dokument-Nr. 6128
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