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Das Kind ausländischer Eltern erwirbt durch die Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit acht Jahren hier rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auf diese Frist ist auch ein Aufenthalt zu Studienzwecken anzurechnen, wenn er sich später zu einem Daueraufenthalt verfestigt hat. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde; Die Eltern der im Mai 2013 im Bundesgebiet geborenen Klägerin sind israelische Staatsangehörige. Ihr Vater kam 1999 zu Studienzwecken nach Deutschland. Nach Heirat einer Deutschen erhielt er 2004 eine
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der am Verfahren beteiligten Landesanwaltschaft Bayern zurückgewiesen. Nach dem in § 4 Abs. 3 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) verankerten Geburtsortprinzip (ius soli) erwirbt ein Kind ausländischer Eltern durch Geburt im Inland die
Vorliegend hatte der Vater der Klägerin bei deren Geburt seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit über acht Jahren im Inland, da trotz wechselnder Aufenthaltszwecke ein Ende seines Aufenthalts zu keinem Zeitpunkt abzusehen war. Der gewöhnliche Aufenthalt war in dieser Zeit auf der Grundlage der ihm erteilten Aufenthaltstitel auch bis auf eine Unterbrechung von wenigen Tagen im Jahre 2008 rechtmäßig. Diese auf einer verspäteten Antragstellung beruhende Unterbrechung ist nach § 12 b Abs. 3 StAG unbeachtlich.
Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die
1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht [...] besitzt.
Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf beruhen, dass der Ausländer nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt hat.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 22527
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