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Jüdischen Zuwanderern aus der ehemaligen Sowjetunion kann zwar auferlegt werden, ihren Wohnsitz in einem bestimmten Bundesland zu nehmen; diese Auflage muss aber im Einzelfall verhältnismäßig sein. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein älteres Ehepaar aus der Ukraine, kamen Ende 1999 im Wege des Aufnahmeverfahrens als jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion nach Deutschland und beziehen seitdem Sozialleistungen. Sie erhielten nach der Einreise eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die inzwischen als humanitäre
Wegen des Bezugs von Sozialleistungen hält die
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen, die Revision des Beklagten aber aus anderen Gründen zurückgewiesen. Die Kläger sind weder Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, noch haben sie - jedenfalls seit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes - die Rechtsstellung eines Kontingentflüchtlings. Sie haben insoweit auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit anerkannten Flüchtlingen. Denn diese genießen aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtung die Rechte aus der Genfer Flüchtlingskonvention, sie werden aber nur vorübergehend aufgenommen, solange sie wegen ihres Verfolgungsschicksals internationalen Schutzes bedürfen. Jüdischen Zuwanderern aus der ehemaligen Sowjetunion wurde hingegen mit der Aufnahme ein dauerhaftes, nicht von einem Verfolgungsschicksal abhängiges Aufenthaltsrecht in Deutschland eingeräumt. Von daher sind sie eher mit der Gruppe der Spätaussiedler zu vergleichen, die allerdings die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Humanitäre Niederlassungserlaubnisse, wie sie jüdischen Zuwanderern erteilt werden, können mit einer Wohnsitzauflage versehen werden (§ 23 Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Bei der Ausübung ihres Ermessens dürfen die Ausländerbehörden auf die einschlägigen Verwaltungsvorschriften zurückgreifen, die zur angemessenen Lastenverteilung zwischen den Bundesländern Wohnsitzauflagen vorsehen, solange Sozialleistungen bezogen werden. Die Verwaltungsvorschriften entheben die zuständige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 15029
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