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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.09.2003
BVerwG 1 C 6.03 -

Rücknahme einer Einbürgerung nach Scheinehe

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Rücknahme einer Einbürgerung für zulässig erklärt, die ein Ausländer durch Täuschung über das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Ehefrau erlangt hat.

Der aus der Türkei stammende Kläger reiste im Dezember 1991 (nach Scheidung seiner Ehe mit einer türkischen Staatsangehörigen) in das Bundesgebiet ein und stellte erfolglos einen Asylantrag. Vor seiner ihm angedrohten Abschiebung heiratete er im August 1992 eine deutsche Staatsangehörige, die drogenabhängig war und zeitweilig der Prostitution nachging. Daraufhin erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis. Im April 1997 wurde er im Hinblick auf diese Ehe (nach § 9 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes) – zusammen mit seiner 1986 in der Türkei geborenen Tochter aus erster Ehe – eingebürgert. Wenig später wurde die Ehe auf Antrag des Klägers geschieden. Nachdem bekannt geworden war, dass der Kläger seine frühere türkische Ehefrau im Dezember 1997 erneut geheiratet hatte, nahm das beklagte Land die Einbürgerung wegen falscher Angaben und arglistiger Täuschung zurück. Die hiergegen gerichtete – in erster Instanz erfolgreiche – Klage hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Einbürgerung des Klägers zu Recht zurückgenommen worden ist. Seine im Hinblick auf die Ehe mit einer Deutschen erfolgte Einbürgerung war rechtswidrig, da es sich hierbei um eine sog. Scheinehe handelte. Eine eheliche Lebensgemeinschaft war nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nie beabsichtigt und wurde auch nie aufgenommen. Hierüber hat der Kläger die Ausländer- und die Einbürgerungsbehörde des Beklagten vorsätzlich getäuscht. Eine derart erschlichene Einbürgerung darf zurückgenommen werden. Dies hat der Senat kürzlich für eine andere Fallkonstellation entschieden (vgl. Urteil vom 3. Juni 2003 – BVerwG 1 C 19.02 –).

Dagegen hatte die Revision der Tochter Erfolg, die mit dem Vater eingebürgert worden war, aber seit ihrer Einreise im Jahr 1993 bei den Großeltern in Deutschland lebt. Zwar ist auch diese Einbürgerung durch Täuschung des Vaters erwirkt und deshalb rücknehmbar. Der Beklagte und der Verwaltungsgerichtshof haben jedoch nicht hinreichend beachtet, dass der Tochter des Klägers keine eigene Täuschungshandlung vorzuwerfen ist. Für eine fehlerfreie Ausübung des Rücknahmeermessens hätten ihre persönlichen schutzwürdigen Belange angemessen berücksichtigt werden müssen.

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Quelle: Pressemitteilung des BVerwG vom 09.09.2003

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