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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.11.2015
BVerwG 1 C 4.15 -

Anspruch auf Einhaltung der Dublin-Regelungen zum Minder­jährigen­schutz

Bestimmungen der Dublin-Verordnungen sind individualschützend

Ein unbegleiteter Minderjähriger hat einen Anspruch darauf, dass über seinen Asylantrag in dem Staat entschieden wird, der nach den Dublin-Bestimmungen für ihn zuständig ist. Insoweit sind die Bestimmungen der Dublin-Verordnungen individualschützend. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Der Entscheidung lag der Fall eines irakischen Staatsangehörigen zugrunde, der Anfang 2010 als Minderjähriger in Deutschland einen Asylantrag stellte. Zuvor hatte er in Belgien ohne Erfolg um Asyl nachgesucht. Nachdem die belgischen Behörden einer Wiederaufnahme des Klägers im Rahmen des Dublin-Verfahrens zugestimmt hatten, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag im April 2011 wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Belgien an.

OLG hebt Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge auf

Seine Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht begründete die Aufhebung des angefochtenen Bescheids damit, dass Deutschland nach den Dublin-Bestimmungen die Prüfung des Asylantrags obliege, weil der Kläger bei Antragstellung minderjährig gewesen sei.

Minderjähriger Asylsuchender hat Anspruch auf Einhaltung Zuständigkeitsbestimmung gemäß Dublin-Verordnung

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt und die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Nach Art. 6 der Dublin II-Verordnung ist, soweit kein Familienangehöriger anwesend ist, der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat. Diese Vorschrift dient - im Gegensatz zu anderen in der Dublin II-Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriterien - nicht nur der organisatorischen Abwicklung des Dublin-Verfahrens zwischen den Mitgliedstaaten, sondern auch dem Minderjährigenschutz. Der Asylsuchende hat daher einen Anspruch auf Einhaltung dieser (auch) dem Grundrechtsschutz dienenden Zuständigkeitsbestimmung. Hat ein Minderjähriger - wie hier - in mehreren Staaten um Asyl nachgesucht, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 6. Juni 2013 der Staat zuständig, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat. Dies gilt nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch, wenn der Minderjährige nach Abschluss eines Asylverfahrens erneut in einem anderen Mitgliedstaat Asyl beantragt. In diesem Fall ist es dem Aufenthaltsmitgliedstaat allerdings nicht verwehrt, den Zweitantrag aus anderen Gründen als unzulässig zu behandeln, etwa weil es sich um einen identischen Antrag ohne neue Gründe handelt.

Asylantrag im zugrunde liegenden Verfahren wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgelehnt

Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, konnte offen bleiben. Denn das Bundesamt hat den Asylantrag wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit nach § 27 a AsylG als unzulässig abgelehnt. Diese Entscheidung kann im Gerichtsverfahren wegen der ungünstigeren Rechtsfolgen nicht in eine die Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens ablehnende Zweitantragsentscheidung nach § 71 a AsylG umgedeutet werden. Denn eine Entscheidung nach § 27 a AsylG führt zur Überstellung des Asylsuchenden in einen anderen - zur Prüfung seines Asylantrags zuständigen - „sicheren“ Dublin-Staat. Mit einer negativen Entscheidung nach § 71 a AsylG endet hingegen das Asylverfahren, und der Betroffene kann - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - grundsätzlich in jeden aufnahmebereiten Staat einschließlich seines Herkunftsstaats abgeschoben werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Saarlouis, Urteil vom 20.07.2012
    [Aktenzeichen: 6 K 457/11]
  • Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Urteil vom 09.12.2014
    [Aktenzeichen: 2 A 313/13]
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