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Ein im Bundesgebiet geborenes Kind eines türkischen Arbeitnehmers, das nach der derzeitigen Rechtslage einer Aufenthaltserlaubnis bedarf, kann sich nicht auf die früher geltende Befreiung von der Aufenthaltserlaubnispflicht berufen. Zwar verbietet das Assoziierungsabkommen EWG -Türkei grundsätzlich eine nachteilige Veränderung der Rechtslage. Die Erstreckung der Aufenthaltserlaubnispflicht auf unter 16-jährige Ausländer ist jedoch durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens wurde im Jahre 2011 in Deutschland geboren und besitzt die türkische Staatsangehörigkeit. Sein Vater reiste im Jahre 1994 ein, ist im Besitz einer
Der beklagte Landkreis lehnte im Februar 2012 den Antrag des Klägers auf Erteilung einer
Auf die Revision des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht dieses Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger könne sich auf das assoziationsrechtliche Verschlechterungsverbot (Art. 13 ARB 1/80) berufen, das neue Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt verbiete. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 auch auf Regelungen anwendbar, die das Recht des türkischen Arbeitnehmers auf Familiennachzug berühren. Denn eine Regelung, die die Familienzusammenführung erschwert, kann dazu führen, dass er sich zwischen einer Tätigkeit im Bundesgebiet und dem Familienleben in der
Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die
Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, kann abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 von Amts wegen eine
[...]
(2) Keiner
1. das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, [...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 19117
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