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Die räumliche Nähe zum US-Militärflughafen Ramstein verleiht einem Anwohner kein Klagerecht, um von der Bundesrepublik Deutschland die Überwachung bewaffneter Drohneneinsätze der US-Streitkräfte zu verlangen, soweit diese von Ramstein aus gesteuert werden sollten. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls wohnt in Kaiserslautern 12 km vom Militärflughafen Ramstein entfernt. Auf der von den US-Streitkräften genutzten Air Base befindet sich u.a. das Hauptquartier der US-Luftstreitkräfte in Europa. Der Kläger begehrt - nach Änderung seiner ursprünglichen Klageanträge - zuletzt, die Bundesrepublik Deutschland zur Überwachung der Völkerrechtskonformität bewaffneter Drohneneinsätze der US-Streitkräfte zu verpflichten, die über die Ramstein Air Base gesteuert würden, und den Vereinigten Staaten im Fall der Verweigerung von Überwachungsmaßnahmen insoweit die weitere Nutzung der Ramstein Air Base zu untersagen.
Die Vorinstanzen haben die
Eine Verletzung eigener Rechte kann der Kläger auch nicht aus Art. 25 Satz 2 GG ableiten. Nach dieser Norm erzeugen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets. Zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts zählen zwar das völkerrechtliche Gewaltverbot und im Kern der Schutz von Zivilpersonen nach dem humanitären Völkerrecht. Soweit sich aus einem Völkerrechtsverstoß auch individuelle Rechte ableiten lassen, können sich darauf jedoch allenfalls unmittelbar Betroffene berufen - etwa potentielle Opfer von Drohneneinsätzen. Hierzu gehört der Kläger nicht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 22429
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