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Die durch eine von Polizeibeamten begleitete Anreise zur Vorsprache eines Ausländers bei ausländischen Botschaften zur Vorbereitung einer Abschiebung entstandenen Kosten, können von dem Ausländer grundsätzlich nur verlangt werden, wenn er zuvor erfolglos zu einer freiwilligen Vorsprache aufgefordert worden ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Der Kläger im hier zugrundeliegenden Fall, ein ghanaischer Staatsangehöriger, stellte 2004 einen Asylantrag mit der Behauptung, er stamme aus dem Sudan. Nach Ablehnung dieses Antrages versuchte die Ausländerbehörde, den Herkunftsstaat des Klägers zu ermitteln, um zur Vorbereitung seiner
Das Bundesverwaltungsgerichts hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs abgeändert. Zwar muss ein
Im vorliegenden Fall hatte die Behörde eine Begleitung durch Polizeibeamte schon für die Anreise zur Vorsprache bei der Botschaft angeordnet, weil sie davon ausgegangen war, der Kläger werde einer entsprechenden Anordnung nicht freiwillig Folge leisten. Der betroffene
Die erst im März 2012 durch Bescheid festgesetzte Kostenforderung war allerdings nicht verjährt, da für
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online
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Dokument-Nr. 18181
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