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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.05.2014
BVerwG 1 C 3.13 -

Kosten einer nicht erforderlichen Polizeibegleitung zur Botschaft muss ein Ausländer nicht tragen

Aufforderung zur freiwilligen Vorsprache fehlte

Die durch eine von Polizeibeamten begleitete Anreise zur Vorsprache eines Ausländers bei ausländischen Botschaften zur Vorbereitung einer Abschiebung entstandenen Kosten, können von dem Ausländer grundsätzlich nur verlangt werden, wenn er zuvor erfolglos zu einer freiwilligen Vorsprache aufgefordert worden ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Der Kläger im hier zugrundeliegenden Fall, ein ghanaischer Staatsangehöriger, stellte 2004 einen Asylantrag mit der Behauptung, er stamme aus dem Sudan. Nach Ablehnung dieses Antrages versuchte die Ausländerbehörde, den Herkunftsstaat des Klägers zu ermitteln, um zur Vorbereitung seiner Abschiebung Ausweispapiere beschaffen zu können. Zu diesem Zweck wurde er durch Polizeibeamte zu mehreren afrikanischen Botschaften begleitet, u.a. im Oktober 2006 zu der Botschaft der Republik Sudan in Berlin. Im März 2012 forderte die Ausländerbehörde den Kläger zur Zahlung der Kosten u.a. für diese Maßnahme i.H.v. etwa 3.000 € auf, die hauptsächlich durch die polizeiliche Begleitung bei der Anreise entstanden sind. Das Verwaltungsgericht hob diesen Bescheid auf, weil es die Forderung für verjährt hielt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Klage gegen die Kostenforderung abgewiesen; die Forderung sei materiell rechtmäßig und auch nicht verjährt.

BVerwG: Grundsätzlich besteht Kostentragungspflicht des Ausländers

Das Bundesverwaltungsgerichts hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs abgeändert. Zwar muss ein Ausländer die Kosten, die durch seine Abschiebung entstehen, nach § 66 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - selbst tragen. Davon werden auch Kosten für vorbereitende Maßnahmen wie die Vorsprache bei einer Botschaft zur Klärung der Identität und Beschaffung von Papieren erfasst. Ein Anspruch gegen den Ausländer auf Kostenerstattung besteht aber nicht, wenn die zugrunde liegende Maßnahme rechtswidrig war und in seine Rechte eingegriffen hat. Auch wenn der Ausländer die Anordnung der Kosten verursachenden Maßnahme - hier der polizeilich begleiteten Botschaftsvorsprache - nicht gesondert mit Rechtsmitteln angegriffen hat, ist den Gerichten eine Prüfung jedenfalls dann nicht verwehrt, wenn die Anordnung noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist durchgeführt worden ist und sich damit erledigt hat.

hier: Keine Kostentragungspflicht wegen rechtswidriger Anordnung

Im vorliegenden Fall hatte die Behörde eine Begleitung durch Polizeibeamte schon für die Anreise zur Vorsprache bei der Botschaft angeordnet, weil sie davon ausgegangen war, der Kläger werde einer entsprechenden Anordnung nicht freiwillig Folge leisten. Der betroffene Ausländer war jedoch zuvor nicht aufgefordert worden, ohne polizeiliche Begleitung nach Berlin zu reisen und bei der sudanesischen Botschaft zu erscheinen. Deshalb war die Anordnung rechtswidrig, so dass die angefallenen Kosten vom Kläger nicht gefordert werden können.

Keine Festsetzungsverjährung bei Abschiebungskosten

Die erst im März 2012 durch Bescheid festgesetzte Kostenforderung war allerdings nicht verjährt, da für Abschiebungskosten keine Festsetzungsverjährung gilt, sondern als spezialgesetzliche Regelung nur die sechsjährige Zahlungsverjährung nach § 70 AufenthG.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 10.01.2013
    [Aktenzeichen: 11 K 924/12]
  • Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Urteil vom 12.04.2013
    [Aktenzeichen: 11 S 362/13]
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