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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.04.2009
BVerwG 1 C 3.08 -

Bei fehlender Sicherung des Lebensunterhalts kann der Ehegattennachzug versagt werden

Ausländerbehörde hat keinen Ermessensspielraum

Die Ausländerbehörde kann einer türkischen Staatsangehörigen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Nachzug zu ihrem Ehemann verweigern, wenn ihr Lebensunterhalt in Deutschland nicht gesichert ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Der Entscheidung lag der Fall einer 53-jährigen türkischen Staatsangehörigen zugrunde, deren Ehemann - ebenso wie die sechs gemeinsamen Kinder - in Deutschland lebt. Der Ehemann war 1990 nach Deutschland eingereist, hatte sich nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens von der Klägerin scheiden lassen und eine deutsche Staatsangehörige geheiratet. In der Folgezeit waren seine Kinder zu ihm nach Deutschland gezogen. 1997 wurde seine Ehe mit der Deutschen geschieden, 1998 heiratete er erneut seine frühere Ehefrau - die Klägerin. Diese war bereits 1995 in das Bundesgebiet eingereist. Nach erfolglosem Abschluss ihres Asylverfahrens begab sie sich im Februar 2004 wieder in die Türkei und kehrte im September 2004 mit einem für drei Monate gültigen Visum zum Ehegattennachzug nach Deutschland zurück. Seit ihrer Einreise verfügen sie und ihr Ehemann über kein hinreichendes Erwerbseinkommen mehr. Die Ausländerbehörde lehnte daraufhin den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab.

Behörde lehnte Ehegattennachzug zurecht ab

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat entschieden, dass diese Ablehnung rechtmäßig ist. Bei der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug (§ 30 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz) - um die es hier geht - besteht für die Ausländerbehörde kein Ermessen, wenn es am Erfordernis des gesicherten Lebensunterhalts fehlt. Eine Abweichung von dieser regelmäßig zu beachtenden Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz) ist im konkreten Fall auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Ehe und Familie geboten. Die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen eines Ausnahmefalles von der Regelausweisung wegen des Schutzes von Ehe, Familie und Privatleben (Art. 6 Grundgesetz, Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention) auch auf die Regelerteilungsvoraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis übertragbar ist, hat das Bundesverwaltungsgericht verneint. Unterschiede ergeben sich zum einen aus der nicht vergleichbaren Struktur der Vorschriften über die Begründung und Beendigung des Aufenthalts. Ferner ist von Bedeutung, dass der Nachzugswillige bei der erstmaligen Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis regelmäßig noch kein vergleichbares Vertrauen in die Fortsetzung seiner ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland entwickeln konnte wie ein Ausländer, der schon geraume Zeit rechtmäßig in Deutschland gelebt hat und dessen Aufenthalt nachträglich beendet werden soll.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 27/2009 des BVerwG vom 30.04.2009

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