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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat sich heute erstmals mit der Frage befasst, wann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (jetzt: Niederlassungserlaubnis) mit der Begründung versagt werden kann, eine Ausländerin unterstütze nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes eine Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt.
Ein solcher Versagungsgrund ist durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz ab 1. Januar 2002 in das Ausländerrecht eingefügt worden (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 des alten Ausländergesetzes, jetzt § 5 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes). Das Bundesverwaltungsgericht hat den Fall einer türkischen Kurdin, der die Teilnahme an zahlreichen Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld der PKK (jetzt: Kongra-Gel) seit 1993 vorgeworfen wird, zur weiteren Aufklärung an den Verwaltungsgerichtshof München zurückverwiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof München hatte den Freistaat Bayern zur Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin verpflichtet. Er hat ohne weitere Nachforschungen die Auffassung vertreten, dass die bloße Teilnahme der Klägerin an Veranstaltungen, die nach den Erkenntnissen des bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz einen Bezug zu der 1993 vom Bundesinnenministerium verbotenen PKK und dieser nahe stehender Organisationen aufweisen, keine Unterstützung im Sinne des Terrorismusbekämpfungsgesetzes darstellen könne. Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt.
Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann von den Ausländerbehörden und den Verwaltungsgerichten erst nach einer konkreten Prüfung der Aktivitäten der Vereinigung und des Verhaltens des Ausländers durch eine wertende Gesamtbetrachtung entschieden werden, ob ein Ausländer eine Vereinigung unterstützt, die ihrerseits den internationalen Terrorismus unterstützt. Nur wenn feststeht, dass und zu welchem Zeitpunkt eine Vereinigung – wie hier die PKK und ihre Neben- oder Nachfolgeorganisationen – terroristische Bestrebungen unterstützt oder sich selbst terroristisch betätigt, kommt eine Unterstützung durch einzelne Personen in Betracht. Eine derartige Unterstützung im Sinne des Ausländerrechts, das auf präventive Gefahrenabwehr zielt und letztlich dem Terrorismus die logistische Basis entziehen soll, kann in jedem Handeln liegen, das objektiv geeignet ist, sich positiv auf die missbilligten Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auszuwirken. Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell gefährlich erscheint. Wegen der – vom Gesetzgeber beabsichtigten – tatbestandlichen Weite des Unterstützungsbegriffs ist allerdings bei der Anwendung der Vorschrift darauf zu achten, dass nicht unverhältnismäßig namentlich in das auch Ausländern zustehende Recht auf freie Meinungsäußerung jenseits der Billigung terroristischer Bestrebungen eingegriffen wird.
Diese Anforderungen hat der Verwaltungsgerichtshof München nicht beachtet. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof wird im weiteren Verfahren die Verflechtungen und Ziele der Vereinigungen, an deren Veranstaltungen sich die Klägerin angeblich beteiligt hat, ermitteln und auch deren Gefahrenpotenzial prüfen müssen. Sollte er feststellen, dass alle oder einzelne Veranstaltungen tatsächlich in einem Zusammenhang mit der Vorfeldunterstützung des Terrorismus stehen, wird er auch prüfen müssen, ob die Klägerin – wie sie überwiegend bestreitet – an den Veranstaltungen überhaupt teilgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof wird außerdem bei der wertenden Gesamtschau aller Aktivitäten der Klägerin ggf. berücksichtigen müssen, inwieweit sie den Charakter der Organisationen und der Veranstaltungen erkannt hat und ob sie sich überhaupt und glaubhaft von der etwaigen mittelbaren Beteiligung an terroristischen Bestrebungen distanziert.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 13/2005 des BVerwG vom 15.03.2005
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Dokument-Nr. 309
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