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Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hat eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bestätigt, nach der die Voraussetzungen für eine zwingende Ausweisung vorliegen, wenn der Ausländer wegen mehrerer vorsätzlicher Rauschgiftdelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden ist ( § 47 Abs. 1 Nr. 2 Ausländergesetz - AuslG -).
Der Entscheidung lag der Fall eines iranischen Staatsangehörigen zugrunde, der 1986 nach Deutschland gekommen und als Asylberechtigter anerkannt worden war. Nachdem er wegen Handeltreibens und Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten ohne Bewährung verurteilt worden war, wies die Ausländerbehörde ihn aus, sah allerdings von einer Abschiebung in den Iran wegen der Asylberechtigung ab. Anstelle seiner Aufenthaltserlaubnis erhielt er nur noch eine räumlich beschränkte Duldung. Die Ausländerbehörde sah den Tatbestand für eine zwingende Ausweisung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG als erfüllt an, wonach ein Ausländer auszuweisen ist, wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Sie ging ferner davon aus, dass wegen des besonderen Ausweisungsschutzes für den Kläger die zwingende Ausweisung kraft Gesetzes zur Regelausweisung herabgestuft ist, und bejahte das Vorliegen eines Regelfalles. Die Klage gegen die Ausweisung blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos. Mit seiner Revision hat der Kläger u.a. geltend gemacht, die Vorinstanzen hätten zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG bejaht. Er sei nicht wegen einer, sondern wegen zweier Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden; ob die Strafen für die einzelnen Taten bei gesonderter Verurteilung für ihn als Ersttäter nicht jeweils zur Bewährung ausgesetzt worden wären, lasse sich nicht feststellen. Über seine Ausweisung hätte deshalb nicht ohne eine behördliche Ermessensausübung entschieden werden dürfen.
Dem ist das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen nicht gefolgt. Nach Wortlaut und vor allem nach Sinn und Zweck der durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz von 1994 in das Ausländergesetz eingefügten Vorschrift genügt es, wenn wegen eines vorsätzlichen Rauschgiftdelikts rechtskräftig eine Freiheitsstrafe verhängt und deren Vollstreckung tatsächlich nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Auf die Gründe für die Nichtaussetzung zur Bewährung kommt es grundsätzlich ebensowenig an wie auf die hypothetische Frage, ob bei einer Einzelverurteilung wegen eines der Rauschgiftdelikte die Strafe jeweils zur Bewährung ausgesetzt worden wäre. Dies gilt angesichts der vom Gesetzgeber bezweckten wirksameren Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität jedenfalls dann, wenn es sich – wie im Falle des Klägers – bei der weiteren mit der Gesamtfreiheitsstrafe abgeurteilten Tat ebenfalls um ein Rauschgiftdelikt handelt. Da die Ausweisungsverfügung auch sonst im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden war, ist die Revision des Klägers zurückgewiesen worden.
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Quelle: Pressemitteilung Nr. 53/04 des BVerwG vom 31.08.2004
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Dokument-Nr. 1589
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