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Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Familienangehöriger nur dann nachträglich in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen werden kann, wenn er seinen Wohnsitz seit dessen Aussiedlung ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet hatte.
Die 1936 geborene Klägerin und ihr 1971 geborener Sohn des zugrunde liegenden Verfahrens stammen aus Kasachstan. Sie reisten im November 1994 auf der Grundlage eines ihnen jeweils erteilten Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) nach Deutschland ein und beantragten im Dezember 1994 die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Noch vor Ausstellung einer Bescheinigung kehrte der Sohn der Klägerin im Januar 1995 nach Kasachstan zurück zu seiner schwangeren Lebensgefährtin. Nachdem der Gesetzgeber die Rechtsgrundlagen für die Einbeziehung von Familienangehörigen erweitert hatte, beantragte die Klägerin im März 2012, ihren Sohn nachträglich in den ihr erteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen. Das für Angelegenheiten der
Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, den Sohn der Klägerin nachträglich in den ihr erteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen, und auf die im Entscheidungszeitpunkt (wieder) bestehende Trennung abgestellt.
Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung liegen nicht vor, weil der Sohn der Klägerin nicht - wie von § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG verlangt - "im Aussiedlungsgebiet verblieben" ist. Diese Voraussetzung legt bereits nach ihrem Wortlaut nahe, dass der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 23856
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