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Grundsätzlich entsteht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, nur weil ausreisepflichtige Ausländer nicht freiwillig ausreisen wollen und sich deshalb weigern, die Freiwilligkeit ihrer Ausreise gegenüber der konsularischen Vertretung ihres Heimatstaates zu bekunden. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die Kläger sind iranische Staatsangehörige, die sich seit 1996 in Deutschland aufhalten. Sie haben erfolglos Asylverfahren betrieben und sind seit 2003 ausreisepflichtig. Die beklagte Ausländerbehörde bemüht sich seit Jahren, die Ausreisepflicht durchzusetzen. Hierzu hat sie die Kläger, die keine Reisedokumente besitzen, mehrfach zur Beschaffung von Passersatzpapieren angehalten. Die Kläger verweigern jegliche Mitwirkung, da die von der iranischen Auslandsvertretung geforderte "Freiwilligkeitserklärung" von ihnen nicht verlangt werden könne. Eine derartige Erklärung sei eine "Lüge", denn in Wahrheit wollten sie nicht ausreisen.
Die Kläger haben die Erteilung einer
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Eine humanitäre
Auch nach der 2007 eingeführten Altfallregelung haben die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2009
Quelle: ra-online, BVerwG
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Dokument-Nr. 8749
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