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Ein Einreiseverbot für Unionsbürger darf bei fortbestehender schwerwiegender Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auch die Dauer von zehn Jahren ab Ausreise überschreiten. Maßgeblich für die Fristbestimmung sind die Gefahrenprognose und die schützenswerten Interessen des Unionsbürgers zum Zeitpunkt der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Entscheidung lag der Fall eines 46-jährigen polnischen Staatsangehörigen zugrunde, der von 1984 bis 2000 in Deutschland lebte. Seit seinem 8. Lebensjahr leidet er an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose, er war mehrmals stationär in psychiatrischen Krankenhäusern untergebracht. 1999 wurde er vom Landgericht Stuttgart wegen versuchten Mordes zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verurteilt. Der Kläger hatte versucht, seinen Vater durch einen Messerstich in den Kopf zu töten. Der Vater ist seit dieser Zeit schwerst pflegebedürftig. Im Jahr 2000 wurde der Kläger ausgewiesen und nach Polen abgeschoben. Seine Mutter und Schwester leben weiterhin in Deutschland. In Polen war der Kläger nach erneuter Straffälligkeit von 2005 bis 2013 in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Das zuständige polnische Amtsgericht hat die Sicherungsmaßregel gegen den Kläger im Jahr 2013 aufgehoben, weil es die gutachterlich attestierten, vom Kläger weiterhin ausgehenden Gefahren nicht für ausreichend hoch hielt, um ihn weiter in der geschlossenen Psychiatrie unterzubringen.
Der Kläger beantragte daraufhin die
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Auch nach der Neufassung des § 7 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU im Dezember 2014 besteht für die
Die vom Bundesverwaltungsgericht als Höchstdauer für eine tragfähige Prognose der individuellen Gefährlichkeit benannte Frist von zehn Jahren begrenzt dabei nicht die mögliche Gesamtdauer eines Einreiseverbots. Diese Frist bezeichnet lediglich einen in die Zukunft wirkenden Prognosezeitraum, weil sich eine längere Zeitspanne typischerweise nicht überblicken lässt. Für die
Die Zurückverweisung erfolgte hier an den Verwaltungsgerichtshof in Mannheim, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblich auf dessen Rechtsprechung beruht (§ 144 Abs. 5 VwGO).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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