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Erst nach der Aussiedlung des Spätaussiedlers adoptierte Kinder können nicht nachträglich in dessen Aufnahmebescheid einbezogen werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Im hier zugrundeliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die nachträgliche
Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des 1. Revisionssenats kann der Enkelsohn des Klägers nicht nachträglich in dessen Aufnahmebescheid einbezogen werden, weil er kein i.S.d. § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG "im Aussiedlungsgebiet verbliebener Abkömmling" ist. Dies setzt voraus, dass die einzubeziehende Person im
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online
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Dokument-Nr. 23236
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