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Die Ausweisung des so genannten „Zementmörders von Stuttgart“ ist bestandskräftig, nachdem der Kläger seine Klage während des Verfahrens insoweit zurückgenommen hat. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Das Verfahren betrifft den Fall eines 25-jährigen türkischen Staatsangehörigen, der insbesondere in Baden-Württemberg besondere öffentliche Aufmerksamkeit gefunden hat. Der in Deutschland geborene und aufgewachsene Kläger tötete im August 2007 aus
Die gegen die Ausweisung und Abschiebungsandrohung gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ohne Erfolg. Der Kläger hat die Klage während des Revisionsverfahrens zurückgenommen, begehrt aber, das mit der Ausweisung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von sieben Jahren zu befristen.
Auf der Grundlage der für die tatsächliche Beurteilung maßgeblichen Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hat der Senat die Ausländerbehörde gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, die Wirkungen der Ausweisung auf die Dauer von zehn Jahren ab Ausreise zu befristen. Zwar ist der Kläger im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs gehe von ihm aber nach wie vor eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben seiner Mitmenschen aus, so dass eine Frist von zehn Jahren angemessen erscheine.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 14872
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