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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.02.2003
BVerwG 1 C 13.02 -

Beendigung des Aufenthalts eines nichtehelichen Vaters nach Wegfall des Asylrechts

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute über die Klage eines albanischen Staatsangehörigen entschieden, der im Jahre 1990 als sog. Botschaftsflüchtling in Deutschland Asyl und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten hatte.

Nach der Änderung der politischen Verhältnisse in Albanien hob das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Jahre 1994 die Asylanerkennung wieder auf. Daraufhin widerrief die beklagte Stadt Mannheim 1999 die Aufenthaltserlaubnis und versagte den weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik, weil der Kläger in der Zeit von 1991 bis 1998 mehrfach u.a. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Beförderungserschleichung und Diebstahls verurteilt worden war (neunmal zu Geldstrafen von 10 bis 90 Tagessätzen und einmal zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten mit Bewährung). Die gleichzeitig angedrohte Abschiebung wurde im Herbst 2000 vollzogen; in Albanien erkannte der Kläger die Vaterschaft seiner 1997 in Deutschland nichtehelich geborenen Tochter an. Die Klage gegen den Widerruf der Aufenthaltserlaubnis war in erster und zweiter Instanz erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Widerrufsverfügung der Ausländerbehörde aufgehoben.

Es hat ausgeführt: Entfällt die Asylberechtigung, so steht es grundsätzlich im Ermessen der Ausländerbehörde, die Aufenthaltsgenehmigung zu widerrufen und den Aufenthalt zu beenden (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 Ausländergesetz - AuslG -). Ein Widerruf ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn der Ausländer inzwischen – wie hier möglicherweise der Kläger - in Anknüpfung an seinen asylbedingten Aufenthalt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (§ 27 AuslG) erfüllt. Denn das Gesetz erlaubt es, selbst eine dem Asylberechtigten erteilte Aufenthaltsberechtigung nach dem Entzug des Asylrechts zu widerrufen.

Die Behörde muss in derartigen Fällen allerdings neben dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die schützwürdigen Belange des Ausländers an einem Verbleiben im Bundesgebiet in ihre Ermessenserwägungen einstellen. Diesen Anforderungen genügt die Widerrufsverfügung der Stadt Mannheim nicht. So hätte die Ausländerbehörde nicht allein auf die Anzahl der strafgerichtlichen Verurteilungen abstellen dürfen, sondern die Straftaten würdigen und prüfen müssen, welche Gefährdung vom Kläger künftig ausgeht. Vor allem aber hätte die Widerspruchsbehörde die zwischenzeitlich vom Kläger geltend gemachten Beziehungen zu seiner Tochter, die sich bis heute rechtmäßig in Deutschland aufhält, unter Beachtung der Rechte des Kindes und des Vaters aus Art. 6 Grundgesetz bewerten und gewichten müssen. Das ist nicht in der erforderlichen Weise geschehen und darf von den Gerichten nicht nachgeholt werden.

Die Ausländerbehörde ist durch die heutige Entscheidung nicht gehindert, dem Kläger die unbefristete Aufenthaltserlaubnis erneut zu entziehen. Bei ihrer Entscheidung wird sie die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung und alle schutzwürdigen Belange des Klägers sowie des Kindes festzustellen und abzuwägen haben. Dabei wird sie u.a. neben dem Einverständnis der Mutter zu einer gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts auch würdigen müssen, dass der Kläger sich vor seiner Abschiebung nicht auf die Vaterschaft berufen, sondern diese erst im Ausland anerkannt hat. Ferner wird sie erwägen müssen, dass der Kläger nach den bisherigen Feststellungen trotz seiner Arbeitseinkünfte in Deutschland keinen regelmäßigen finanziellen Beitrag zum Unterhalt geleistet hat und er bislang ausreichende Anhaltspunkte für eine feste emotionale Beziehung zu seinem Kind nicht vorgetragen hat.

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Quelle: Pressemitteilung Nr. 7/03 des BVerwG vom 20.02.2003

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