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Ein Ausländer haftet nicht für die Kosten einer rechtswidrigen Sicherungshaft. Bei der Überprüfung eines Kostenerstattungsbescheides müssen die Verwaltungsgerichte inzident auch die Rechtmäßigkeit der amtsgerichtlichen Haftanordnung prüfen, auf der die Haftunterbringung beruhte. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, ein nigerianischer Staatsangehöriger, wurde im August 2009 von Beamten der Bundespolizei in Eisenhüttenstadt kontrolliert und gab sich unter Nennung falscher Personalien als kamerunischer Staatsangehöriger aus. Wegen des Verdachts der illegalen Einreise verfügte die Bundespolizei die Zurückschiebung des Klägers nach Kamerun und beantragte die Verhängung von Sicherungshaft. Aufgrund amtsgerichtlicher Anordnungen befand sich der Kläger von August 2009 bis zu seiner krankheitsbedingten Entlassung Ende Februar 2010 in Sicherungshaft. Die Bundespolizei forderte den Kläger zur Erstattung der aus Anlass der eingeleiteten Zurückschiebungsmaßnahmen entstandenen Kosten einschließlich der bis 5. Februar 2010 angefallenen Haftkosten auf.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen teilweise Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger nicht für die in der Zeit vom 5. November 2009 bis 5. Februar 2010 angefallenen Haftkosten in Höhe von 11.590,09 Euro haftet. Für diesen Zeitraum fehle es an einer rechtmäßigen Haftanordnung, da dem Kläger im November 2009 anlässlich der Entscheidung des Amtsgerichts über die Verlängerung der Sicherungshaft nicht der Haftantrag der Bundespolizei ausgehändigt worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt und die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Zwar muss ein
Hier beruhte die Haftunterbringung ab dem 5. November 2009 schon deshalb auf einer rechtswidrigen Haftanordnung, weil dem maßgeblichen Verlängerungsbeschluss des Amtsgerichts kein hinreichend begründeter Haftantrag zugrunde lag.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 19302
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