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Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht eines Ehegatte kann im Falle einer Trennung der Eheleute vor Ablauf von zwei Jahren nicht vor Verfolgungsgefahren im Herkunftsland gestützt werden, die in keinem Zusammenhang mit der Ehe und deren Auflösung stehen. Der geschiedene Ehegatte muss derartige nicht ehebezogene Verfolgungsgefahren vielmehr im Rahmen eines Asylverfahrens bei dem hierfür zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) geltend machen, um dann gegebenenfalls eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erhalten. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Entscheidung liegt der Fall eines 1978 geborenen aus Ägypten stammenden Klägers zugrunde, der 2004 zum Zweck der Eheschließung mit einer Deutschen einreiste. Er erhielt im November 2004 eine auf drei Jahre befristete
Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Dem Kläger steht im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte Verfolgung wegen seines Übertritts zum Christentum ein Anspruch auf Verlängerung seiner bisherigen eheabhängigen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 35/09 des BVerwG vom 09.06.2009
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Dokument-Nr. 7973
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