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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.03.2018
BVerwG 1 A 5.17 -

Bremer Abschiebungs­anordnung gegen einen algerischen Gefährder bestätigt

Abschiebung zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der BRD oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung zulässig

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat die Klage eines radikal-islamistischen Gefährders gegen eine Abschiebungs­anordnung des Senators für Inneres der Freien Hansestadt Bremen abgewiesen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Senator für Inneres der Freien Hansestadt Bremen hatte im März 2017 die Abschiebung des seit 2003 mit Unterbrechungen in Deutschland lebenden algerischen Staatsangehörigen gemäß § 58 a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) angeordnet. Nachdem ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz keinen Erfolg hatte, wurde er im Januar 2018 nach Einholung einer Zusage des Leiters der algerischen Polizei nach Algerien abgeschoben. Dort sitzt er inzwischen in Haft.

BVerwG bestätigt Abschiebungsanordnungen als rechtmäßig

Das Bundesverwaltungsgericht, das bei Abschiebungsanordnungen nach § 58 a AufenthG in erster und letzter Instanz zuständig ist, hat die Anordnung auch im Klageverfahren als rechtmäßig bestätigt. Nach der im Jahr 2005 eingeführten Regelung des § 58 a AufenthG kann ein Ausländer zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung abgeschoben werden. Für die hierfür erforderliche, auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose bedarf es einer Bedrohungslage, bei der sich das vom Ausländer ausgehende Risiko einer sicherheitsgefährdenden oder terroristischen Tat jederzeit aktualisieren und in eine konkrete Gefahr umschlagen kann. Diese Voraussetzungen sah das Bundesverwaltungsgericht im Fall des Algeriers auch nach neuerlicher Überprüfung auf der Grundlage einer Gesamtschau vielfältiger Anhaltspunkte und Indizien als erfüllt an. Der Kläger gehörte seit längerem der radikal-islamistischen Szene in Deutschland an, sympathisierte offen mit der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" und hatte Gewalttaten unter Einsatz von Waffen angekündigt.

Bundesverwaltungsgericht macht Abschiebung von Zusicherungen algerischer Regierungsstelle abhängig

Abschiebungsverbote stehen der Anordnung nicht entgegen. Insoweit hatte das Bundesverwaltungsgericht die Abschiebung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren von der Zusicherung einer algerischen Regierungsstelle abhängig gemacht, dass dem Kläger in Algerien keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 3 EMRK). Mit Blick auf den in Algerien eingeleiteten und inzwischen weiter verfestigten Reformprozess und die Zusage des Leiters der algerischen Polizei ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr in der Hauptsache zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Abschiebung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohte. Dies galt auch für den Fall einer nicht auszuschließenden Inhaftierung wegen des bei Abschiebung bestehenden Terrorismusverdachts.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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