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Leistet ein selbständig tätiger Arzt eine Wehrübung ab, kann er eine Erstattung der Betriebsausgaben, die für seine Praxis während der Zeit seiner Abwesenheit anfallen, nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) nur dann verlangen, wenn in dieser Zeit in der Praxis keinerlei erwerbsbezogene Tätigkeiten verrichtet werden. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Facharzt für Orthopädie und Oberstabsarzt der Reserve aus Oldenburg. Im Februar 2005 wurde er zu einer zehntägigen Wehrübung eingezogen. Er übte seinen Beruf zu dieser Zeit in einer Praxisgemeinschaft mit einer Berufskollegin aus. Die Sach- und Personalkosten wurden anteilig getragen. Das nichtärztliche Praxispersonal stand beiden auf eigene Rechnung arbeitenden Ärzten zur Verfügung. Der Kläger hatte für die Zeit der Wehrübung keine Ersatzkraft für seine Praxis gefunden. Während dieser Zeit waren die Räume der Praxisgemeinschaft an einem Arbeitstag vollständig geschlossen. An den übrigen fünf Arbeitstagen arbeiteten die angestellten Arzthelferinnen für die Kollegin des Klägers. Für diesen waren sie insoweit tätig, als sie für Anfragen seiner Patienten zur Verfügung standen, Behandlungstermine für die Zeit nach der Wehrübung vergaben sowie Notfälle und sonstige Patienten, die in der fraglichen Zeit eine ärztliche Leistung des Klägers in Anspruch nehmen wollten, an dessen Kollegin verwiesen.
Der beklagte Landkreis als zuständige Unterhaltssicherungsbehörde gewährte dem Kläger nach § 13 a Abs. 3 USG eine Entschädigung entfallender Einkünfte und Erstattung anteilig entstandener
Der Klage, mit der der Kläger sein Begehren auf Erstattung der
Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Nach § 13 a Abs. 3 USG können entfallende Einkünfte nur entschädigt und entstandene
§ 13 a Abs. 3 USG lautet:
Ist eine Fortführung des Betriebs oder der selbstständigen Tätigkeit nach Abs. 2 aus Gründen, die der Wehrpflichtige nicht zu vertreten hat, nicht möglich mit der Folge, dass die betriebliche oder selbstständige Tätigkeit während des Wehrdienstes ruht, erhält der Wehrpflichtige für die ihm entfallenden Einkünfte eine Entschädigung. So beträgt für jeden Wehrdiensttag 1/260 der Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt, höchstens jedoch 307 Euro. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Daneben werden dem Wehrpflichtigen die Miete für die Berufsstätte sowie die sonstigen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2010
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 9984
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