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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.05.2009
9 C 8.08 -

Für Eigentümer, der Familienangehörigem Nießbrauchsrecht an einer Wohnung erteilt, besteht keine Zweitwohnungssteuerpflicht

Bundesverwaltungsgericht hebt Zweitwohnungssteuerbescheid auf

Erteilt ein Eigentümer einem Familienangehörigen das Nießbrauchsrecht für eine Wohnung, hat er damit die rechtliche Nutzungsmöglichkeit verloren und ist daher auch nicht zweitwohnungssteuerpflichtig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in einem Revisionsverfahren einen Zweitwohnungssteuerbescheid der Gemeinde Bad Wiessee aufgehoben, weil er an einen falschen Adressaten gerichtet war. Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung, an der seiner Mutter ein Nießbrauchsrecht zusteht. Die gegen die Heranziehung des Klägers zur Zweitwohnungssteuer erhobene Klage hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Berufungsverfahren abgewiesen: Die nach Art. 105 Abs. 2a GG erforderliche Verfügungsbefugnis über die Wohnung stehe dem Kläger zu, weil das Nießbrauchsrecht zugunsten eines Familienangehörigen bestellt sei. Darüber hinaus sei er Generalbevollmächtigter seiner Mutter und könne daher grundsätzlich auch die Wohnung nutzen.

Eigentümer hat durch erteiltes Nießbrauchsrecht Nutzungsmöglichkeit an Wohnung verloren

Das Bundesverwaltungsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt, weil sie gegen Bundesrecht verstoße. Durch die Bestellung des Nießbrauchsrechts habe der Kläger die erforderliche rechtlich gesicherte Nutzungsmöglichkeit verloren. Diese werde ihm auch nicht allein durch eine Generalvollmacht vermittelt.

Auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei mehrjähriger Nichtnutzung einer Zweitwohnung die Annahme gerechtfertigt sein kann, die Wohnung werde nicht für Zwecke der persönlichen Lebensführung, sondern als zweitwohnungssteuerfreie Kapitalanlage gehalten, kam es hiernach nicht mehr an.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 30/09 des BVerwG vom 13.05.2009

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