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Die Festsetzung eines Grundwasserentnahmeentgelts für die Hebung von Grubenwasser im Saarland ist auch nach Beendigung der aktiven Steinkohleförderung rechtmäßig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Der Klägerin förderte bis Mitte 2012 Steinkohle und entrichtete für die Grubenwasserhaltung ein jährliches Entgelt nach § 1 Abs. 1 des Saarländischen Grundwasserentnahmeentgeltgesetzes (GwEEG). Auch nach
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Januar 2015 setzte der Beklagte für das Veranlagungsjahr 2014 hierfür ein Entgelt in Höhe von knapp 500.000 € fest. Während Widerspruch und Klage erfolglos geblieben waren, gab das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes der Berufung der Klägerin statt und hob den Festsetzungsbescheid auf. Zur Begründung stützte es sich auf zwei Erwägungen: Der Entgelttatbestand des § 1 Abs. 1 GwEEG bedürfe einer verfassungskonformen Auslegung dahin, dass sich aus der Benutzung des Grundwassers - als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal - ein werthaltiger Sondervorteil im Sinne eines wirtschaftlichen Vorteils ergeben müsse. Davon unabhängig greife zugunsten der Klägerin der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 1 GwEEG in analoger Anwendung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts abgeändert und das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis bestätigt. Nach der Finanzverfassung des Grundgesetzes können nichtsteuerliche Abgaben, zu denen Wasserentnahmeentgelte zählen, insbesondere zur Vorteilsabschöpfung erhoben werden. Der verfassungsrechtliche Vorteilsbegriff ist dabei nicht auf wirtschaftliche Vorteile beschränkt. Bei der Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts kann der erforderliche Sondervorteil bereits in der privilegierten Teilhabe an der knappen natürlichen Ressource Wasser als einem Gut der Allgemeinheit bestehen, das einer öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung unterliegt. Im Fall der Klägerin genügte daher für die Entgeltpflicht der erlaubte Zugriff auf das Grundwasser, der es ihr ermöglichte, die Vorgaben ihres zugelassenen Hauptbetriebsplans zur Wasserhaltung zu erfüllen. Auf den Umstand, dass die Klägerin im Veranlagungsjahr 2014 an den betreffenden Bergbaustandorten keinen Gewinn mehr erzielte, kam es nicht an.
Die vom Berufungsgericht angenommene Ausnahme von der Entgeltpflicht analog § 1 Abs. 2 Nr. 1 GwEEG geht von einem fehlerhaften Verständnis der bergrechtlichen Pflichtenstellung der Klägerin aus. Die Fortführung der Grubenwasserhaltung erfolgte nicht vorrangig aus Gründen des Gemeinwohls oder ausschließlich aus Gründen der vorbeugenden Gefahrenabwehr, wie das Berufungsgericht angenommen hat, sondern aufgrund ihrer freien und privatnützigen unternehmerischen Entscheidung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31361
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