wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.01.2022
9 C 5.20 -

Grund­wasser­entnahme­entgelt für die Hebung von Grubenwasser im Saarland rechtmäßig

Ausnahme von der Entgeltpflicht hier aufgrund freier und privatnütziger unternehmerischer Entscheidung nicht gegeben

Die Festsetzung eines Grund­wasser­entnahme­entgelts für die Hebung von Grubenwasser im Saarland ist auch nach Beendigung der aktiven Steinkohleförderung rechtmäßig. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der Klägerin förderte bis Mitte 2012 Steinkohle und entrichtete für die Grubenwasserhaltung ein jährliches Entgelt nach § 1 Abs. 1 des Saarländischen Grundwasserentnahmeentgeltgesetzes (GwEEG). Auch nach Beendigung der aktiven Abbautätigkeit führte die Klägerin die Grubenwasserhaltung an fünf Standorten auf der Grundlage von zugelassenen Hauptbetriebsplänen fort; hierzu verfügte sie über die erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse.

Entgelt in Höhe von knapp 500.000 € gefordert

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Januar 2015 setzte der Beklagte für das Veranlagungsjahr 2014 hierfür ein Entgelt in Höhe von knapp 500.000 € fest. Während Widerspruch und Klage erfolglos geblieben waren, gab das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes der Berufung der Klägerin statt und hob den Festsetzungsbescheid auf. Zur Begründung stützte es sich auf zwei Erwägungen: Der Entgelttatbestand des § 1 Abs. 1 GwEEG bedürfe einer verfassungskonformen Auslegung dahin, dass sich aus der Benutzung des Grundwassers - als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal - ein werthaltiger Sondervorteil im Sinne eines wirtschaftlichen Vorteils ergeben müsse. Davon unabhängig greife zugunsten der Klägerin der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 1 GwEEG in analoger Anwendung ein.

Verfassungsrechtlicher Vorteilsbegriff nicht auf wirtschaftliche Vorteile beschränkt

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts abgeändert und das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis bestätigt. Nach der Finanzverfassung des Grundgesetzes können nichtsteuerliche Abgaben, zu denen Wasserentnahmeentgelte zählen, insbesondere zur Vorteilsabschöpfung erhoben werden. Der verfassungsrechtliche Vorteilsbegriff ist dabei nicht auf wirtschaftliche Vorteile beschränkt. Bei der Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts kann der erforderliche Sondervorteil bereits in der privilegierten Teilhabe an der knappen natürlichen Ressource Wasser als einem Gut der Allgemeinheit bestehen, das einer öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung unterliegt. Im Fall der Klägerin genügte daher für die Entgeltpflicht der erlaubte Zugriff auf das Grundwasser, der es ihr ermöglichte, die Vorgaben ihres zugelassenen Hauptbetriebsplans zur Wasserhaltung zu erfüllen. Auf den Umstand, dass die Klägerin im Veranlagungsjahr 2014 an den betreffenden Bergbaustandorten keinen Gewinn mehr erzielte, kam es nicht an.

Freie und privatnützigen unternehmerische Entscheidung

Die vom Berufungsgericht angenommene Ausnahme von der Entgeltpflicht analog § 1 Abs. 2 Nr. 1 GwEEG geht von einem fehlerhaften Verständnis der bergrechtlichen Pflichtenstellung der Klägerin aus. Die Fortführung der Grubenwasserhaltung erfolgte nicht vorrangig aus Gründen des Gemeinwohls oder ausschließlich aus Gründen der vorbeugenden Gefahrenabwehr, wie das Berufungsgericht angenommen hat, sondern aufgrund ihrer freien und privatnützigen unternehmerischen Entscheidung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/BVerwG_9-C-520_Grundwasserentnahmeentgelt-fuer-die-Hebung-von-Grubenwasser-im-Saarland-rechtmaessig.news31361.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 31361 Dokument-Nr. 31361

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.