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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.04.2021
9 C 1.20 -

Gebühren für ZDF-Fernsehlotterie "Aktion Mensch" rechtmäßig

Vorgesehene Gebührenregelung für die Erteilung bundesweit geltender glücksspie­lrechtlicher Erlaubnisse verfassungskonform

Die in dem bis Mitte 2021 geltenden Glücksspiel­staats­vertrag vorgesehene Gebührenregelung für die Erteilung bundesweit geltender glücksspie­lrechtlicher Erlaubnisse ist verfassungskonform. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der Kläger, ein gemeinnütziger Verein, veranstaltet die ZDF-Fernsehlotterie "Aktion Mensch". Hierfür erteilte ihm das - für länderübergreifende Lotterien zentral zuständige - Land Rheinland-Pfalz für die Jahre 2015 bis 2019 eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Für die Erteilung einer solchen mehrjährigen Erlaubnis wird nach § 9 a Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV eine jährlich gesondert berechnete Verwaltungsgebühr erhoben. Auf dieser Grundlage setzte das rheinland-pfälzische Innenministerium mit dem angefochtenen Bescheid eine Gebühr in Höhe von 163.407,- Euro für das Jahr 2018 fest. Dem lagen voraussichtliche Spieleinsätze in Höhe von ca. 466 Mio. Euro zugrunde. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Mainz ab und ließ zur Klärung der Frage, ob die Gebührenvorschrift des § 9 a Abs. 4 Satz 2 GlüStV verfassungskonform ist, die Sprungrevision zu.

Gebühr von Zwecksetzungen des Staatsvertrags gedeckt

Das Bundesverwaltungsgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und sich dabei zu den Maßstäben geäußert, die für die Bemessung von Verwaltungsgebühren durch den Gesetzgeber gelten. Diesem kommt bei der Einführung eines neuen Gebührentatbestands ein weiter Gestaltungs-, Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum zu, der vorliegend nicht überschritten ist. Die Staatsvertragsparteien verfolgten zwei legitime Gebührenzwecke, nämlich zum einen die Deckung des aus der Erteilung von Erlaubnissen im ländereinheitlichen Verfahren resultierenden Verwaltungsaufwands und zum anderen den Vorteilsausgleich. Zu diesen Zwecken steht die im Staatsvertrag vorgesehene Gebühr nicht in einem groben Missverhältnis.

Bevorzugung von Lotterien gemeinnütziger Veranstalter verfassungsrechtlich nicht geboten

Die Einzelheiten der Kostenabschätzung hat das Gericht mit Blick darauf im Ergebnis nicht beanstandet, dass es sich um eine neu eingeführte Gebühr handelte. Eine Bevorzugung von Lotterien gemeinnütziger Veranstalter war verfassungsrechtlich nicht geboten, weil auch diese Lotterien nach dem Glücksspielstaatsvertrag Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential sind und nur mit Erlaubnis durchgeführt werden dürfen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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