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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.09.2005
9 B 13.05 -

Klagen gegen Westtangente Pforzheim erfolglos

Mit dem Bau der Westtangente Pforzheim soll die Bundesstraße B 463 aus der Stadt Pforzheim herausgenommen und eine durchgängige Verbindung von der Autobahn A 8 ins Enztal geschaffen werden.

Den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe für den ersten Bauabschnitt der Westtangente von der A 8 bis zur B 294 hatte der Verwaltungsgerichtshof Mannheim auf die Klage betroffener Grundstückseigentümer beanstandet.

Gegen den daraufhin erlassenen ergänzenden Planfeststellungsbeschluss sind wiederum Klagen erhoben worden, die der Verwaltungsgerichtshof abgewiesen hat. Hiergegen haben die Kläger das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angerufen und die vom Verwaltungsgerichtshof versagte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache verlangt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil Gründe für die Zulassung der Revision nicht gegeben sind. Die von den Klägern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu, weil die aufgeworfenen Fragen entweder bereits aufgrund der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantwortet werden können oder in diesem Verfahren nicht entscheidungserheblich sind.

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ist damit rechtskräftig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 47/2005 des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2005

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