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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.10.2021
8 C 2.21 -

Räumliche Abgrenzung des Netzgebiets der allgemeinen Versorgung im Sinne des Energie­wirtschafts­gesetzes

Grundversorgungsgebiet nach EnWG zu bestimmen

§ 36 Abs. 1 Satz 1 des Energie­wirtschafts­gesetzes (EnWG) erlegt Energie­versorgungs­unternehmen für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, bestimmte Pflichten auf. Grundversorger in diesem Sinne ist nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG jeweils das Energie­versorgungs­unternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. In räumlicher Hinsicht entspricht ein solches Netzgebiet jeweils dem Gebiet, für das ein Vertrag im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG zwischen einem Energie­versorgungs­unternehmen und der Gemeinde über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen besteht, die zu einem Energie­versorgungs­netz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören (Konzessionsvertrag). Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht in Leipzig entschieden.

Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, betreibt das Stromnetz in einer baden-württembergischen Gemeinde und hat mit ihr drei Konzessionsverträge geschlossen, die jeweils für bestimmte Teile des Gemeindegebiets gelten. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Umweltministerium des beklagten Landes die Klägerin als Grundversorger für die Jahre 2019 bis 2021 in einem der erwähnten drei Teile des Gemeindegebiets fest. Für die beiden übrigen Teile wurden die im Verfahren beigeladenen weiteren Energieversorgungsunternehmen als Grundversorger festgestellt.

VG weist Klage ab

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen diesen Bescheid abgewiesen. Unter einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung sei das Gemeindegebiet oder ein Teil davon zu verstehen, in dem ein Netz auf der Grundlage eines Konzessionsvertrages betrieben werde (Konzessionsgebiet). Entsprechend der in den drei Netzgebieten jeweils gegebenen Zahl von Haushaltskunden der Klägerin und der Beigeladenen sei die angefochtene Feststellung rechtmäßig.

BVerwG: Grundversorger nach dem einzelnen Konzessionsgebiet zu bestimmen

Das Bundesverwaltungsgericht hat die verwaltungsgerichtliche Auslegung des Begriffs des Netzgebiets der allgemeinen Versorgung bestätigt. Dem Willen des Gesetzgebers zufolge ist der Grundversorger nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Sie ergeben sich im Hinblick auf die räumliche Abgrenzung aus der Systematik des Energiewirtschaftsgesetzes, das namentlich in seinen § 3 Nr. 29c und § 46 Abs. 2 Satz 1 eine Verknüpfung zwischen den Netzgebieten der allgemeinen Versorgung und den Konzessionsgebieten innerhalb einer Gemeinde herstellt. Zudem entspricht ein solches Verständnis den gesetzlichen Zwecken einer effizienten Energieversorgung und der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs in diesem Bereich (§ 1 Abs. 1 und 2 EnWG).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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