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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass Ernst August Prinz von Hannover keinen Anspruch auf eine erneute Sachentscheidung über seinen Antrag auf Rückübertragung besatzungshoheitlich enteigneter Vermögenswerte hat.
Nachdem sein Antrag auf Rückgabe des in Sachsen-Anhalt belegenen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und sonstigen Vermögens erfolglos war, hat Ernst August Prinz von Hannover unter Vorlage zweier Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation und des Staatlichen Archivdienstes der Russischen Föderation geltend gemacht, dass die unter der Herrschaft der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) vorgenommenen Enteignungen seines Großvaters nicht statthaft gewesen seien, weil dessen Name auf einer Freigabeliste der SMAD (Liste „B“) stehe, die sich in dem Moskauer Archiv befinde. Seinen Antrag, das Restitutionsverfahren wieder aufzugreifen, lehnte die Behörde mit der Begründung ab, beide Schriftstücke enthielten inhaltlich unrichtige Erklärungen. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg blieb erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen, weil die inhaltliche Richtigkeit der Schriftstücke nicht belegt worden ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 48/2006 des BVerwG vom 30.08.2006
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Dokument-Nr. 2933
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