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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.01.2024
7 VR 1.24 und 7 VR 2.24 -

Kein Baustopp für Fertigstellung der Ostsee-Anbindungs-Leitung für LNG

Verfahrensmängel wegen Verzichts auf Umwelt­verträglichkeits­vorprüfung und fehlenden Beteiligung der Naturschutz­vereinigungen derzeit nicht festzustellen

Die Eilanträge von zwei Umweltvereinigungen gegen die Planänderung des Bergamtes Stralsund, mit der das Bauzeitenfenster für die Errichtung und den Betrieb der Gas­versorgungs­leitung "Ostsee-Anbindungs-Leitung (OAL) Seeabschnitt Lubmin bis KP 26" über den 31. Dezember 2023 hinaus erweitert wurde, hat das Bundes­verwaltungs­gericht abgelehnt.

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 21. August 2023 ließ der Antragsgegner die Errichtung und den Betrieb des ersten Seeabschnitts Lubmin bis KP 26 zu. Über die hiergegen erhobenen Wegen der anstehenden Heringslaichzeit wollten die Umweltverbände das verhindern. Die Klagen gegen die Genehmigung des Baus sind unabhängig von den Eilanträgen noch nicht

Klagen gegen Planänderung derzeit voraussichtlich unbegründet

Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ihrer Erfolgsaussichten, erweisen sich die Klagen gegen die Planänderung derzeit als voraussichtlich unbegründet. Nach diesem Prüfungsmaßstab geht der Planänderungsbeschluss zu Recht weiterhin von einer Krise der Gasversorgung aus. Verfahrensmängel wegen des Verzichts auf eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung und einer fehlenden Beteiligung der Naturschutzvereinigungen sind derzeit nicht festzustellen. Auch verstößt die Bauzeitenerweiterung voraussichtlich nicht gegen Naturschutzrecht, weil der Planänderungsbeschluss durch entsprechende Regelungen erhebliche Beeinträchtigungen von Biotopen, Habitaten und Arten ausschließt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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