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Die zur Erreichung der Emissionsminderungsziele des Kyoto-Protokolls vorgenommenen Kürzungen der unentgeltlichen Zuteilung der Berechtigungen an Anlagen der Energiewirtschaft stehen mit den gesetzlichen Zuteilungsregelungen und mit höherrangigen Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union sowie des Grundgesetzes in Einklang. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
In dem zugrunde liegenden Fall betreiben zwei der Klägerinnen Steinkohlekraftwerke, je eine ein erdgasbefeuertes Heizkraftwerk bzw. ein Braunkohlekraftwerk. Sie wenden sich gegen die Zuteilungsbescheide der Deutschen Emissionshandelsstelle und fordern die Mehrzuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen. Ihre Rügen richten sich vor allem gegen die auf Energieanlagen beschränkten Kürzungen der
Die differenzierende Zuteilung kostenloser Zertifikate an Energieanlagen einerseits und Industrieanlagen andererseits stellt keine selektive Begünstigung der Industrieanlagen einschließlich zugehöriger Industriekraftwerke dar und ist daher nicht an den beihilferechtlichen Bestimmungen des Unionsrechts zu messen. Die Differenzierung wird nämlich durch das Wesen und die allgemeinen Zwecke des Zuteilungssystems gerechtfertigt. Anders als die Energieversorgungsunternehmen sind die Betreiber von Industrieanlagen der
Die verfassungsrechtlichen Einwände der Klägerinnen sind gleichfalls nicht tragfähig. Namentlich verletzen die Kürzungsregelungen nicht die Eigentumsrechte von Kraftwerksbetreibern. Die in der Kürzung der Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate liegende Inhalts- und Schrankenbestimmung des grundrechtlich geschützten Anlageneigentums genügt den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips, zumal die Kraftwerksbetreiber typischerweise in der Lage sind, Kosten für den Kauf zusätzlich benötigter Zertifikate in den Strompreis einzurechnen.
Von dieser Rechtslage ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass gesehen, entsprechend den Anregungen der Klägerinnen die Verfahren auszusetzen und Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs oder des Bundesverfassungsgerichts herbeizuführen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 14338
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