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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.06.2022
7 C 3.21 -

Transport von Klärschlamm auf der Straße unterliegt dem Kreislauf­wirtschafts­gesetz

Kein Anspruch auf begehrte Feststellung

Die Beförderung von Klärschlamm durch ein Saug- und Pumpfahrzeug von einer betrieblichen Abwasser­behandlungs­anlage zu einer kommunalen Kläranlage unterfällt dem Kreislauf­wirtschafts­gesetz (KrWG). Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Die auf die Feststellung gerichtete Klage eines Pharma-Unternehmens, dass das KrWG auf den Transport von Klärschlamm auf der Straße keine Anwendung findet, blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin war vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolgreich.

Weitere gemeinschaftsrechtliche Vorschriften fehlen

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs geändert und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Nach der Abfallrahmenrichtlinie sind Abwässer aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie nur ausgeschlossen, soweit sie bereits von anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften abgedeckt sind. Solche gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften existieren für den Transport von Klärschlamm auf der Straße nicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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