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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.02.2022
7 C 2.21 -

Bodenschutzverein hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Natur­schutz­vereinigung

Förderung des Umweltschutzes hier nicht vorwiegende Ziele

Die Anerkennung einer Umweltvereinigung auch als Natur­schutz­vereinigung setzt voraus, dass nach dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Vereinigung die Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege überwiegt. Das hat das Bunde­sverwaltungs­gericht entschieden.

Auf seinen Antrag erkannte das Umweltbundesamt den Kläger zwar als Umweltvereinigung an, lehnte die Anerkennung als Naturschutzvereinigung jedoch ab. Der Kläger fördere nach seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich nicht, wie im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vorausgesetzt, im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, weil er sich auf den Schutz des Umweltmediums Boden beschränke. Die dagegen gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg.

OVG: Ausreichende Kompetenz im Naturschutz und Landschaftspflege entscheidend

Auf die Berufung des Klägers verpflichtete das Oberverwaltungsgericht die Beklagte, ihn als Naturschutzvereinigung anzuerkennen. Für die Anerkennung sei ausreichend, dass ein wesentlicher Teil des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs der Vereinigung auf die Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege gerichtet sei. Entscheidend sei eine ausreichende Kompetenz im Naturschutz und der Landschaftspflege.

BVerwG verneint Anspruch auf Anerkennung

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts geändert. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Naturschutzvereinigung. Er fördert nach seiner Satzung die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht im Schwerpunkt. Dafür muss schon nach dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich einer Vereinigung die Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege etwaige andere Ziele überwiegen. Dies ist nach der Satzung des Klägers nicht der Fall.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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