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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.07.2020
7 C 19.18 -

BVerwG: Beseitigung von abgelagertem Klärschlamm unterfällt dem Abfallrecht

Abfallrechtliche Beseitigungs­verfügung nicht zu beanstanden

Das BVerwG hat entschieden, dass nicht deponiefähiger Klärschlamm den allgemeinen Vorschriften des Abfallrechts unterliegt.

Die Klägerin ist der Wasserverband für das oberirdische Einzugsgebiet der Emscher. Von 1965 bis 1999 betrieb sie auf dem Gebiet der beklagten Stadt Duisburg eine Kläranlage; bis 1984 leitete sie das schlammhaltige Abwasser zum Zwecke der Entwässerung auf sogenannte Schlammplätze. Im März 2011 ordnete die Beklagte an, den in den Schlammplätzen unter einer Bodenschicht als pastöse Masse gelagerten Klärschlamm auszuheben und einer ordnungsgemäßen Entsorgung in einer Abfallentsorgungsanlage zuzuführen.

Klägerin muss Ablagerungen des Klärschlamms gemeinwohlverträglich beseitigen

Die Klage vor dem Verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung zurück. Die Ordnungsverfügung habe ihre Rechtsgrundlage im Abfallrecht. Der Klärschlamm sei nicht mehr Gegenstand der Abwasserbeseitigung. Die Ablagerung des Klärschlamms verstoße gegen die Pflicht der Klägerin, Abfälle ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder sie gemeinwohlverträglich zu beseitigen.

BVerwG: Beseitigung des Klärschlamms unterliegt den Abfallrecht

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Wasserrechtliche Bestimmungen sind auf den Klärschlamm nicht mehr anzuwenden, weil die Kläranlage stillgelegt worden war. Als bewegliche Sache, die nicht mit dem umgebenden Erdreich verwachsen ist, unterliegt er dem Abfallrecht. Da der Klärschlamm nicht deponiefähig ist, sind die Vorschriften über die Stilllegung einer Deponie und das Bodenschutzrecht nicht einschlägig. Die abfallrechtliche Beseitigungsverfügung ist nicht zu beanstanden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

Vorinstanzen:
  • Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 13.09.2017
    [Aktenzeichen: 20 A 601/14]
  • Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2014
    [Aktenzeichen: 17 K 2868/11]
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