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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.03.2007
7 B 72.06, 7 B 73.06, 7 B 74.06, 7 B 75.06 -

Keine neue Gerichtsentscheidung zum atomrechtlichen Endlager "Schacht Konrad"

Bundesverwaltungsgericht bestätigt Entscheidung des OVG Lüneburg

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Beschwerden der Stadt Salzgitter, der Gemeinden Lengede und Vechelde sowie eines Landwirts aus Salzgitter gegen die Nichtzulassung der Revision durch die Vorinstanz zurückgewiesen.

Die Klagen richteten sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Niedersächsischen Umweltministeriums für die Errichtung und den Betrieb des Bergwerks „Konrad" in Salzgitter als Endlager für radioaktive Abfälle mit geringer Wärmeentwicklung. Die Gemeinden befürchteten Beeinträchtigungen ihrer Planungshoheit und ihres Eigentums an öffentlichen Einrichtungen durch die Zulassung des Vorhabens, das sie u.a. wegen Fehleinschätzung der Risiken des Transports der atomaren Abfälle, von Flugzeugabstürzen und terroristischen Anschlägen sowie der Langzeitrisiken für rechtswidrig hielten. Aus den gleichen Gründen rügte der Landwirt die drohende Entziehung seiner Existenzgrundlage. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg erklärte sämtliche Einwände für unbegründet und ließ die Revision nicht zu.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen erhobenen Beschwerden zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, keiner der drei gesetzlich abschließend aufgezählten Zulassungsgründe liege vor. Die Kläger hätten nicht dargelegt, dass der Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne der Fortbildung des Rechts zukomme oder die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abwichen; sie hätten auch keinen Verfahrensfehler aufgezeigt. Damit sind die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 8. März 2006 rechtskräftig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 22/07 des BVerwG vom 03.04.2007

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