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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Beschwerden mehrerer Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in vier Urteilen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zurückgewiesen.
Durch die Urteile wurden die Klagen Dritter gegen die Erteilung der atomrechtlichen Genehmigung zur Aufbewahrung bestrahlter Brennelemente in den Standortzwischenlagern Gundremmingen, Grafenrheinfeld und Niederaichbach abgewiesen. Mit der Zurückweisung der Beschwerden steht rechtskräftig fest, dass die Kläger, unter ihnen der Markt Aislingen und ein Zweckverband zur Wasserversorgung, durch den Betrieb der Standortzwischenlager nicht in ihren Rechten verletzt werden.
Die auf 40 Jahre befristete atomrechtliche Genehmigung erlaubt den Betreibern der Kernkraftwerke Gundremmingen II, Grafenrheinfeld sowie Isar 1 und Isar 2, bestrahlte Brennelemente aus dem Betrieb des jeweiligen Kernkraftwerks in einer bestimmten Anzahl von Castorbehältern trocken aufzubewahren und die Castorbehälter in einem innerhalb des abgeschlossenen Geländes der Kernkraftwerke errichteten Lagergebäude zwischenzulagern, bis die bestrahlten Brennelemente an ein Endlager für radioaktive Abfälle abgeliefert werden. Die Bundesregierung hat in ihrer Vereinbarung mit den Energieversorgungsunternehmen vom 11. Juni 2001 die gesetzliche Aufgabe des Bundes bekräftigt, Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Stoffe einzurichten und die benötigten Endlagerkapazitäten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Die Kläger hatten vor dem Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen geltend gemacht, dass weder die gebotene Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung bestrahlter Brennelemente beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Zwischenlager sowie bei Störfällen noch der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen Dritter sichergestellt sei. Der Verwaltungsgerichtshof war aufgrund einer dreitägigen Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kläger durch die angefochtenen Genehmigungen nicht in ihren Rechten verletzt würden. Die Kraftwerksbetreiber seien zum Betrieb der Zwischenlager bis zur absehbaren Endlagerung der bestrahlten Brennelemente gesetzlich verpflichtet. Die Beurteilung des Bundesamts für Strahlenschutz, dass die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik gebotene Schadensvorsorge getroffen sei, lasse keine Ermittlungs- und Bewertungsfehler erkennen. Dasselbe gelte für die Einschätzung der Behörde, dass der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen, insbesondere terroristische Einwirkungen auf die Standortzwischenlager, gewährleistet sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerden zurückgewiesen, weil die von den Beschwerden aufgeworfenen Grundsatzfragen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt oder nicht entscheidungserheblich sind und die behaupteten Verfahrensfehler, auf denen die angegriffenen Urteile beruhen sollen, nicht vorliegen. Der Verwaltungsgerichtshof war darauf beschränkt zu überprüfen, ob die der behördlichen Beurteilung zugrunde liegende Risikoermittlung und Risikobewertung auf einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage beruht und dem Stand von Wissenschaft und Technik Rechnung trägt. Auf dieser im Atomrecht allgemein anerkannten Grundlage hat er ein Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit verfahrensfehlerfrei verneint. Aufgabe der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist es nicht, die der Exekutive zugewiesene Beurteilung der gebotenen Schadensvorsorge und des erforderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen Dritter durch eine eigene Beurteilung zu ersetzen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 47/06 des BVerwG vom 29.08.2006
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Dokument-Nr. 2956
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