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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.11.2012
6 P 11.11 -

Kein Sozialplan bei Schließung einer Betriebskrankenkasse durch das Bundesversicherungsamt

Einigungsstelle nicht zur Erstellung eines Sozialplans berechtigt

Die bei einer Betriebskrankenkasse gebildete Einigungsstelle ist nicht berechtigt, im Falle der Schließung der Kasse durch das Bundesversicherungsamt einen Sozialplan zu beschließen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall zeigte die City BKK im April 2010 dem Bundesversicherungsamt ihre Überschuldung an. Mit Blick darauf beantragte der Hauptpersonalrat die Aufstellung eines Sozialplans für den Fall der Kassenschließung und rief - nach Ablehnung dieses Antrages durch den Vorstand der Kasse - die Einigungsstelle an. Diese beschloss unter dem 16. Juni 2010 einen Sozialplan über Abfindungsleistungen für die Beschäftigten der Kasse. Mit Bescheid vom 4. Mai 2011 ordnete das Bundesversicherungsamt die Schließung der Kasse wegen fehlender auf Dauer gesicherter Leistungsfähigkeit zum 30. Juni 2011 an.

Beschluss der Einigungsstelle aufgehoben

Das von der City BKK angerufene Verwaltungsgericht Stuttgart hat den Beschluss der Einigungsstelle vom 16. Juni 2010 aufgehoben. Diese Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim bestätigt.

Personalrat hat Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung von Sozialplänen

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsbeschwerden des Hauptpersonalrats und der Einigungsstelle zurückgewiesen. Die Einigungsstelle könne nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz nur in Fällen tätig werden, in denen ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bestehe. Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des Bundespersonalvertretungsgesetzes bestimmt der Personalrat mit bei der Aufstellung von Sozialplänen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die den Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen. Nach der Dienststellenverfassung des Bundespersonalvertretungsgesetzes setzt die Mitbestimmung des Personalrats voraus, dass entweder die Dienststelle für ihre Beschäftigten oder die übergeordnete Dienststelle für ihren Geschäftsbereich eine Maßnahme trifft. Für die Mitbestimmung bei der Aufstellung von Sozialplänen bedeute dies, dass wegen des engen Zusammenhangs zwischen Sozialplan und Rationalisierungsmaßnahme auch die Rationalisierungsmaßnahme von der Beschäftigungsstelle selbst oder von der übergeordneten Dienststelle für ihren Geschäftsbereich getroffen sein müsse. Daran fehle es, wenn das Bundesversicherungsamt als staatliche Aufsichtsbehörde eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung verfasste Betriebskrankenkasse wegen deren Überschuldung schließt, denn die staatliche Aufsichtsbehörde stehe außerhalb des für die Beteiligung der Personalräte maßgeblichen Dienststellenorganismus.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 02.03.2011
    [Aktenzeichen: PB 21 K 4633/10]
  • Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Beschluss vom 27.09.2011
    [Aktenzeichen: PB 15 S 1026/22]
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