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Erlaubt die zuständige Behörde zwar die Jagdausübung mit einer halbautomatischen Waffe, beschränkt sie aber zugleich die Magazinkapazität auf zwei Schuss, so steht dem Jäger kein Anspruch auf Streichung der Beschränkung zu. Denn eine Jagdausübung mit einer halbautomatischen Waffe, die über eine Magazinkapazität von mehr als zwei Schuss verfügt, ist nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 c) des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) verboten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte ein
Das Oberverwaltungsgericht Münster gab der Klage statt. Der
Das Bundesverwaltungsgericht entschied zu Gunsten der Behörde und hob daher die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf. Dem
§ 19 Abs. 1 Nr. 2 c) BJagdG enthalte ein generelles Besitzverbot im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Waffengesetzes für halbautomatische Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, so das Bundesverwaltungsgericht. Es sei verboten mit solchen Waffen auf Wild zu schießen. Das Verbot beschränke sich nicht auf eine Verhaltenspflicht für
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22678
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