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Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Handwerkskammern nicht verpflichtet sind, ihren Pflichtmitgliedern, die zugleich freiwillige Mitglieder einer Handwerksinnung sind, einen Beitragsrabatt zu gewähren.
Für die auf die Mitglieder der Handwerkskammer umzulegenden Kosten der Kammertätigkeit können Grund- und Zusatzbeiträge sowie Sonderbeiträge erhoben werden. Die Handwerksordnung erlaubt eine Staffelung der Beiträge nach der Leistungskraft. Nicht zu den vom Gesetz genannten Maßstäben für eine Staffelung der Beiträge gehört die Mitgliedschaft in einer anderen Organisation des Handwerks. Dass die Handwerksordnung die zusätzliche Mitgliedschaft in einer Handwerksinnung nicht durch Beitragsermäßigung begünstigt, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Denn die freiwillige Mitgliedschaft in der Handwerksinnung mindert nicht die Vorteile aus der Mitgliedschaft in der Handwerkskammer, deren Abgeltung der Kammerbeitrag dient. Die für das gesamte Handwerk förderliche Tätigkeit der Handwerkskammer kommt auch Innungsmitgliedern zu Gute und kann von diesen voll in Anspruch genommen werden. Ob sie tatsächlich in Anspruch genommen wird, ist für die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung durch die Handwerkskammer ohne Bedeutung.
1. Für die Gültigkeit untergesetzlicher Normen ist das Ergebnis des Rechtssetzungsaktes maßgeblich; eine Prüfung des Abwägungsvorgangs erfolgt nur, wenn eine besonders gestaltete Bindung des Normgebers an gesetzlich formulierte Abwägungsdirektiven besteht.
2. Es ist nicht geboten, den Beitrag zur Handwerkskammer deshalb zu ermäßigen, weil das Mitglied zugleich einer Handwerksinnung angehört.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 22/06 des BVerwG vom 26.04.2006
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Dokument-Nr. 2276
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