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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.03.2018
6 C 1.17 -

BVerwG: Anwaltskanzlei in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts muss Rundfunkbeitrag zahlen

Kein Eingriff in Berufs­ausübungs­freiheit der Anwaltskanzlei

Eine Rechts­anwalts­kanzlei in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts muss den Rundfunkbeitrag zahlen. Dadurch wird nicht in die Berufs­ausübungs­freiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen. Ein solcher Eingriff liegt auch nicht dadurch vor, dass die Anwaltskanzlei gesetzlich verpflichtet ist, Computer vorzuhalten. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte eine als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betriebene Rechtsanwaltskanzlei mit weniger als acht Beschäftigten den Rundfunkbeitrag zahlen. Damit war diese aber nicht einverstanden und erhob Klage gegen die Beitragsfestsetzung. Die Gesellschaft führte an, dass eine Rundfunknutzung nicht stattfinde und die Computer ausschließlich beruflich genutzt würden. Sie sei wegen der gesetzlichen Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Steuerdaten und zur Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs gezwungen, Computer vorzuhalten. Die Rundfunkbeitragspflicht greife in unzulässiger Weise in die Berufsausübungsfreiheit ein. Die Klage der Anwaltskanzlei blieb vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und dem Oberverwaltungsgericht Münster erfolglos. Nachfolgend musste das Bundesverwaltungsgericht entscheiden.

Rundfunkbeitragspflicht einer Anwaltskanzlei als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Anwaltskanzlei sei gemäß § 5 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet. Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die am Rechtsverkehr teilnehme und eine Betriebsstätte führe, sei eine juristische Person im Sinne von § 6 Abs. 2 RBStV und somit Inhaber der Betriebsstätte.

Kein Eingriff in Berufsausübungsfreiheit

Die Erhebung des Betriebsstättenbeitrags stelle nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit dar. Die Rundfunkbeitragspflicht weise keinen unmittelbaren Bezug zur beruflichen Tätigkeit auf. Der Umstand, dass aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen in einer Rechtsanwaltskanzlei ein internetfähiger PC vorgehalten werden müsse, rechtfertige nicht die gegenteilige Annahme. Die Beitragspflicht erschwere nicht den Zugang zu einem Arbeitsmittel und greife nicht in ungerechtfertigter Weise in die Berufsausübungsfreiheit ein.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 02.10.2015
    [Aktenzeichen: 14 K 6078/13]
  • Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 25.11.2016
    [Aktenzeichen: 2 A 2556/15]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DÖV 2018, 579Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), Jahrgang: 2018, Seite: 579
  • K&R 2018, 423Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2018, Seite: 423
  • NJW 2018, 1704Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 1704
  • NVwZ 2018, 1476Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 2018, Seite: 1476
  • NZG 2018, 780Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG), Jahrgang: 2018, Seite: 780

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