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Studierenden, die eine Hochschulzugangsberechtigung auf dem Zweiten Bildungsweg erworben haben, steht nur dann ein Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zu, wenn die von ihnen angestrebte Ausbildung planmäßig vor Erreichen des Regelrentenalters abgeschlossen sein wird. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Im hier vorliegenden Fall erwarb der im Jahr 1950 geborene Kläger zunächst den Hauptschulabschluss und war anschließend nach einer Lehre in verschiedenen Berufen tätig. Ende 2014 legte er an einer Abendschule das Abitur ab. Seit Anfang 2016 bezieht er eine Altersrente und ergänzende Sozialleistungen der Grundsicherung. Zum Wintersemester 2015/2016 nahm der Kläger an der Universität Hamburg ein Bachelorstudium auf und stellte für dessen erste beiden Semester einen Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung, den der Beklagte ablehnte. Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht erfolglos.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers, mit der er sein Förderungsbegehren weiterverfolgt hat, zurückgewiesen. Der Kläger überschritt bei Beginn des Studiums die für eine Förderung gesetzlich festgesetzte Altersgrenze. Das Ausbildungsförderungsrecht knüpft die Gewährung von Ausbildungsförderung grundsätzlich daran, dass der Auszubildende nicht älter als 30 Jahre bzw. - für Masterstudiengänge - als 35 Jahre alt ist (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG). Diese Altersgrenze und die mit ihr verbundene Typisierung hat das Bundesverfassungsgericht bereits 1980 unter anderem mit der Erwägung als verfassungsrechtlich gerechtfertigt angesehen, der Gesetzgeber dürfe davon ausgehen, dass bei einer Ausbildung, die erst nach dem 35. Lebensjahr begonnen wird, das Interesse der Allgemeinheit an der Ausschöpfung von Bildungsreserven im Hinblick auf die zu erwartende, nur noch relativ kurze Berufsdauer gering ist.
Zwar sieht das Gesetz eine
Dieser Inhalt des Gesetzes ist mit dem grundrechtlichen Anspruch eines bedürftigen Auszubildenden auf Teilhabe an der staatlichen Ausbildungsförderung (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) vereinbar. Ihm steht auch nicht das unionsrechtliche Verbot einer Altersdiskriminierung entgegen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
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