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Die im Kindergartenjahr 2016/2017 geltende nordrhein-westfälische Regelung über die Höhe des pauschalierten staatlichen Zuschusses zur Finanzierung von Kindertageseinrichtungen kirchlicher Träger stellt keine Diskriminierung wegen des Glaubens oder der religiösen Anschauung dar (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG) und führt auch im Übrigen zu keiner gleichheitswidrigen Schlechterstellung (Art. 3 Abs. 1 GG) dieser Träger. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Grundlage für die staatliche Förderung von Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen ist das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) in der Fassung vom 8. Juli 2016. Der größte Anteil der danach vom Jugendamt den Einrichtungsträgern zu gewährenden Förderung entfällt auf den
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine weitere staatliche Förderung. Eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne des speziellen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG scheidet aus, weil die Normierung eines gegenüber dem
Die mit § 20 Abs. 1 KiBiz 2016 bezweckte Heranziehung der Träger nach ihrer jeweiligen ökonomischen Leistungsfähigkeit ist ein legitimes und mit der Verfassungsordnung in Einklang stehendes Ziel, zumal die kirchlichen Träger nach ihrem Selbstverständnis mit dem Betreiben von Kindertageseinrichtungen zugleich auch eigene Aufgaben wahrnehmen. Die prozentuale Staffelung der Zuschüsse und damit der Eigenanteile ist grundsätzlich geeignet, der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Der Landesgesetzgeber durfte im Rahmen seines Einschätzungsspielraums insbesondere pauschalierend und typisierend annehmen, dass die kirchlichen Träger wegen der Möglichkeit zur Steuererhebung typischerweise finanziell leistungsfähiger als andere freie Träger sind. Eine Prüfung der Leistungsfähigkeit im Einzelfall wäre zwar ein milderes, aber kein gleich wirksames Mittel. Die mit dem niedrigeren
Die Zuschussregelung verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und den vom Landesgesetzgeber zu beachtenden bundesrechtlich gewährleisteten Funktionsschutz der freien Jugendhilfe. Zwar war die danach gewährte Förderung nach den Feststellungen der Vorinstanz für die Mehrzahl der Einrichtungen im streitigen Kindergartenjahr nicht kostendeckend. Es fehlen aber belastbare Anhaltspunkte dafür, dass dadurch die Gefahr bestand, freie Träger könnten in absehbarer Zukunft und nennenswertem Umfang aus dem Anbietermarkt ausscheiden und deren Einrichtungen von den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe übernommen werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33775
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