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Der Vater eines in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebrachten Kindes kann den Kostenbeitrag für diese Unterbringung nicht durch einen Steuerklassenwechsel reduzieren, wenn dieser als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
In dem zugrunde liegenden Fall war der Sohn des Klägers wegen einer seelischen Behinderung vollstationär in einer speziellen Jugendhilfeeinrichtung aufgenommen (mtl. Kosten etwa 6 500 Euro). Daraufhin setzte das Jugendamt der beklagten Stadt nach Ermittlung des in den vergangenen zwölf Monaten von dem Kläger erzielten Durchschnittseinkommens einen monatlichen
Der Kläger beantragte eine Reduzierung des Kostenbeitrags unter Berufung auf sein gesunkenes Nettoeinkommen. Das Jugendamt stellte fest, dass das vom Kläger bezogene Bruttogehalt sich nicht verringert habe, sondern leicht angestiegen sei. Hingegen sei der (vorläufige) Steuerabzug des Klägers um etwa 900 Euro angestiegen, weil der Kläger freiwillig in die Steuerklasse V und seine Ehefrau in die Steuerklasse III gewechselt seien. Die Beklagte lehnte den Herabsetzungsantrag des Klägers ab, weil der
Während das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat, hat das Oberverwaltungsgericht der Berufung des Klägers u.a. mit Hinweis darauf stattgegeben, dass die Berechnung des Kostenbeitrags auf der Grundlage des monatlichen Durchschnittseinkommens zu beanstanden sei. Außerdem sei der hier vorgenommene
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Durchschnittsberechnung ist nicht zu beanstanden. Dem Oberverwaltungsgericht ist auch nicht darin zu folgen, dass die durch den Wechsel der Steuerklasse hervorgerufene
*Die maßgeblichen Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) lauten:
§ 92 Ausgestaltung der Heranziehung
(1) Aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen sind: 1. - 4. 5. Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; ….
(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.
(3) Ein
(4) -(5)
§ 93 Berechnung des Einkommens (1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen 1. auf das Einkommen gezahlte Steuern und 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie 3. nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. In Betracht kommen insbesondere 1. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, 2. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, 3. Schuldverpflichtungen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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