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Dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe steht bei der Festlegung des Erstattungsbetrages für den Sachaufwand, der Kindertagespflegepersonen bei ihrer Tätigkeit entsteht, kein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Kläger waren zwei Kindertagespflegepersonen aus Dresden bzw. Leipzig, die die Höhe der ihnen jeweils zugebilligten laufenden Geldleistungen nach § 23 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) beanstandeten. Diese Geldleistungen setzen sich hauptsächlich aus einem Anerkennungsbetrag für die Förderleistung und einem Erstattungsbetrag für die entstehenden Sachkosten zusammen. Sie werden von beiden Städten als Pauschalbeträge gezahlt, die von den Stadträten festgesetzt werden. Die gegen die Höhe des Betrages gerichteten Klagen hatten in den Vorinstanzen im Wesentlichen keinen Erfolg. Im Fall des Klägers aus Dresden hat das Bundesverwaltungsgericht die beklagte Landeshauptstadt zur Neuentscheidung über die Höhe der
Nach der bundesrechtlichen Regelung (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) sind einer Kindertagespflegeperson die angemessenen Kosten zu erstatten, die ihr für den Sachaufwand entstehen. Das sind die bei der
Daher unterliegt die Festlegung der
Unter Berücksichtigung dessen war es in beiden Fällen nicht - wie von den Klägern gerügt - zu beanstanden, dass die beklagten Städte als Sachkosten nicht die Kosten berücksichtigt haben, die für die Reinigung der Räumlichkeiten durch Dienstleister anfallen würden. Denn in beiden Fällen hat das Oberverwaltungsgericht für den Senat bindend festgestellt, dass die Reinigung üblicherweise in Eigenleistung durch die Kindertagespflegepersonen durchgeführt wird. Daher mussten Fremdleistungen in der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online, (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32392
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