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In den Rettungsdienstgesetzen der Bundesländer ist im Wesentlichen übereinstimmend vorgesehen, dass bei der Notfallrettung und beim Krankentransport mindestens 2 Personen im Einsatz sein müssen. Beim Krankentransport muss mindestens 1 Rettungssanitäter mitfahren, im Notfalleinsatz hat mindestens 1 Rettungsassistent den Patienten zu betreuen. Der Rettungsassistent assistiert dem Notarzt, der Rettungssanitäter dem Rettungsassistenten.
Das Rettungsassistentengesetz sieht für die Ausbildung einen einjährigen Lehrgang mit anschließender staatlicher Prüfung sowie danach ein ebenfalls einjähriges Praktikum vor. Auf das Praktikum kann eine frühere Tätigkeit als Rettungssanitäter im Rettungsdienst „im Umfang ihrer Gleichwertigkeit“ angerechnet werden, d. h. wenn der Rettungssanitäter bei seiner Tätigkeit überwiegend auf Rettungs- und Notarztwagen eingesetzt war.
Nach der bisherigen Verwaltungspraxis in Bayern war eine frühere Tätigkeit als Rettungssanitäter nur bis zu einer Höchstgrenze von rund 5 Monaten auf das Praktikum eines zukünftigen Rettungsassistenten anrechenbar, sodass im Streitfall für den Kläger noch ein Restpraktikum von ca. 7 Monaten zu absolvieren war.
Während der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das als sachgerecht erachtete entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht, dass nach geltender Rechtslage bei entsprechender Dauer der Tätigkeit als Rettungssanitäter das nach dem Rettungsassistentengesetz und der Ausbildungsverordnung vorgesehene Praktikum ganz entfallen könne.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 21.01.2009
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Dokument-Nr. 7312
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