wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.10.2020
3 C 10.19 -

Mit Salmonellen kontaminierte Fleischdrehspieße müssen vom Markt genommen werden

Ware muss die für Salmonellen geltenden mikrobiologischen Kriterien erfüllen

Der Hersteller von mit Salmonellen kontaminierten Fleischdrehspießen muss, die bereits in den Verkehr gebrachten Lebensmittel zurücknehmen. Es kommt nicht darauf an, ob eine Gesundheits­gefährdung der Endverbraucher durch ordnungsgemäßes Durchgaren der Fleischdrehspieße in den Gastronomie­betrieben vermieden werden könnte. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht in Leipzig heute entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin stellt Fleischdrehspieße her und liefert diese in tiefgefrorenem Zustand an Gastronomiebetriebe aus. Dort werden sie erhitzt und portioniert an Endverbraucher verkauft, etwa als Döner Kebab. Die Fleischdrehspieße sind bei Auslieferung mit dem Hinweis "Vor Verzehr vollständig durchgaren!" versehen. Nach dem Hygienekonzept der Klägerin werden vor der Auslieferung stichprobenartig Eigenkontrollen vorgenommen und die Proben mikrobiologisch untersucht.

Keine zwingende Rücknahme bei Salmonellen vorgesehen

Für den Fall einer Salmonellenfeststellung sind unterschiedliche Maßnahmen vorgesehen; eine zwingende Rücknahme der betroffenen Charge sieht das Konzept der Klägerin aber nicht vor. Sie ist der Auffassung, eine Beprobung im Herstellungsprozess betreffe nur die Prozesshygiene und müsse daher zu Abhilfemaßnahmen im Herstellungsverfahren führen. Eine Rücknahme der Lebensmittel sei indes nur veranlasst, wenn diese unsicher seien. Da unter Gastronomen bekannt sei, dass Fleischdrehspieße durcherhitzt werden müssten und auf den Lebensmitteln auch ein entsprechender Hinweis angebracht werde, erweise sich das Endprodukt bei normalen Verwendungsbedingungen nicht als gesundheitsschädlich.

VGH verpflichtet die Klägerin zur Rücknahme

Nachdem der Beklagte das Hygienekonzept der Klägerin beanstandet hatte, erhob sie Klage und begehrte die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, bei jedem Salmonellenbefall zwingend die betroffene Charge zurückzunehmen und dies in ihrem Hygienekonzept vorzuschreiben. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.

BVerwG: Mit Salmonellen kontaminierte Ware muss vom Markt genommen werden

DAS BVerwG hat die Revision zurückgewiesen: Die Pflichten eines Lebensmittelunternehmers in Bezug auf mikrobiologische Kriterien ergeben sich aus der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005. Nach Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung ist das Erzeugnis oder die Partie Lebensmittel gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom Markt zu nehmen, wenn die Untersuchung anhand der Lebensmittelsicherheitskriterien unbefriedigende Ergebnisse liefert. Salmonellen dürfen in Fleischzubereitungen mit den vorgesehenen Untersuchungsverfahren nicht nachweisbar sein. Zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit hat der Hersteller seine Produkte im abgabefertigen Zustand zu beproben.

Hinweis auf Durchgaren vor dem Verzehr durchzugaren ist unrelevant

Ergibt die vorgeschriebene Untersuchung eine unzulässige Kontamination mit Salmonellen, ist die betroffene Partie vom Markt zu nehmen. Es kommt nicht darauf an, ob auch die tatbestandlichen Voraussetzungen von Art. 19 und 14 VO (EG) Nr. 178/2002 erfüllt sind. Damit kann sich die Klägerin gegen das Bestehen einer Rücknahmepflicht nicht darauf berufen, dass die Drehspieße vor dem Verzehr des Fleisches durchzugaren sind und auf dieses Erfordernis in der Etikettierung hingewiesen wird. Die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 enthält für mikrobiologische Kriterien eine Spezialregelung, mit der ein strengerer und präventiver Ansatz verfolgt wird. Mit dem Verweis auf Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wird lediglich auf die dort geregelte Ausformung der Pflichten des Lebensunternehmers bei dem vom-Markt-Nehmen des betroffenen Lebensmittels Bezug genommen

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht. ra-online (pm/ab)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BVerwG_3-C-1019_Mit-Salmonellen-kontaminierte-Fleischdrehspiesse-muessen-vom-Markt-genommen-werden~N29310

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 29310 Dokument-Nr. 29310

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.