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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.06.2009
21 BV 05.256 -

BVerwG: Unzulässige Prüfungsfragen – Heilpraktikerprüfung kann dennoch als nichtbestanden bewertet werden

Prüfungskandidat hätte auch bei richtiger Beantwortung aller unzulässigen Fragen nicht ausreichend Punkte zum Bestehen erreicht

Eine Heilpraktikerprüfung kann auch dann als nicht bestanden gewertet werden, wenn einige Prüfungsfragen unzulässig waren. Erreicht ein Prüfungskandidat selbst dann nicht genügend Punkte zum Bestehen, wenn er sämtliche unzulässigen Prüfungsfragen richtig beantwortet hätte, ist die Tatsache, dass Fragen unzulässig waren, nicht relevant. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Im zugrunde liegenden Fall mussten – um den schriftlichen Teil einer Heilpraktikerüberprüfung zu bestehen – im Multiple- Choice-Verfahren von 60 Fragen mindestens 75 Prozent richtig beantwortet werden. Weil sie diese Quote nicht erreicht hatte, erhob eine Kandidatin aus dem Raum München Klage mit der Begründung, mehrere der Fragen seien unzulässig, insbesondere einige so schwierig gewesen, dass sie von einem Heilpraktiker nicht beantwortet werden hätten können.

Fragen laut Sachverständigem teilweise unzulässig

Im gerichtlichen Verfahren wurde von einem Sachverständigen bestätigt, dass einige Fragen tatsächlich unzulässig waren. Da die Klägerin aber mehrere dieser Fragen richtig beantwortet hatte, verlangte sie, zwar diese richtigen Antworten, nicht aber die unzulässigen Fragen beim Errechnen der 75 Prozent zu berücksichtigen. Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof folgten dem nicht.

Frage und Antwort muss gleichermaßen in Bewertung einfließen

Das Bundesverwaltungsgericht stellte nun letztinstanzlich fest, dass die Unzulässigkeit einer Frage nicht dazu führen kann, zwar die Antwort zu zählen, nicht aber die Frage. Wenn auf der einen Seite die Antwort als richtig berücksichtigt wird, muss auf der anderen Seite auch die Frage in die Ermittlung der Bestehensgrenze einfließen.

Einwand zu zeitraubenden fehlerhaft gestellten Aufgaben abgewiesen

Auch der Einwand der Klägerin, fehlerhaft gestellte Aufgaben würden den Prüfungsablauf stören und den Kandidaten übermäßig aufhalten, wies das Gericht zurück: Für derartige Erwägungen sei von vornherein kein Raum, wenn der Anteil unzulässiger Fragen – wie hier – eher gering ist und der Kandidat die Prüfung selbst dann nicht bestanden hätte, wenn er sämtliche unzulässigen Prüfungsfragen richtig beantwortet hätte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2010
Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern

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