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Das Bundesverwaltungsgericht hat entscheiden, dass ein vollständiges und vollwertiges Mittagessen auch ein Getränk beinhaltet. Daher hat ein Bundesbeamter auf einer Fortbildungsreise nicht nur Anspruch auf ein unentgeltliches Mittagessen sondern auch auf ein Getränk und muss dieses nicht auf eigene Kosten erwerben.
Im zugrunde liegenden Fall war ein Bundesbeamter auf einer vier Tage dauernden Fortbildungsreise. Bei Reisen zum Zwecke der Aus- und Fortbildung erhalten
Das Bundesverwaltungsgericht bejaht diese Auffassung. Der maßgebliche Begriff der Verpflegung erfasse nach der Verkehrsanschauung die Versorgung mit allem zum Leben Notwendigen. Hierzu gehöre nach allgemeinkundigen ernährungsphysiologischen Erkenntnissen auch eine ausreichende Flüssigkeitszufuhr durch
Die beklagte Bundesrepublik Deutschland muss ihrem Beamten daher weitere 38,40 Euro Reisekosten erstatten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2011
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online
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