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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.09.2010
2 C 54.09 -

Beamter hat bei Dienstreise Anspruch auf Erstattung von Verpflegung inklusive Getränke

Ausreichende Getränke sorgen für Gesundheit und Arbeitsfähigkeit von Angestellten

Das Bundesverwaltungsgericht hat entscheiden, dass ein vollständiges und vollwertiges Mittagessen auch ein Getränk beinhaltet. Daher hat ein Bundesbeamter auf einer Fortbildungsreise nicht nur Anspruch auf ein unentgeltliches Mittagessen sondern auch auf ein Getränk und muss dieses nicht auf eigene Kosten erwerben.

Im zugrunde liegenden Fall war ein Bundesbeamter auf einer vier Tage dauernden Fortbildungsreise. Bei Reisen zum Zwecke der Aus- und Fortbildung erhalten Beamte Tagegeld, das als pauschaler Ausgleich der Mehraufwendungen für die Verpflegung dienen soll. Dieses Tagegeld wird jedoch gekürzt, wenn der Beamte eine kostenlose Verpflegung erhält. Der Beamte war der Auffassung, dass eine „kostenlose Verpflegung“ auch ein Getränk einschließe.

Verpflegungspauschal umfasst alle zur Erhaltung von Gesundheit und Arbeitsfähigkeit notwendigen Lebensmittel

Das Bundesverwaltungsgericht bejaht diese Auffassung. Der maßgebliche Begriff der Verpflegung erfasse nach der Verkehrsanschauung die Versorgung mit allem zum Leben Notwendigen. Hierzu gehöre nach allgemeinkundigen ernährungsphysiologischen Erkenntnissen auch eine ausreichende Flüssigkeitszufuhr durch Getränke. Die Pauschale solle alles abdecken, was zu Erhaltung von Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beamten notwendig sei - dies schließe auch eine ausreichende Flüssigkeitszufuhr ein.

Bundesrepublik muss Kosten für Getränke erstatten

Die beklagte Bundesrepublik Deutschland muss ihrem Beamten daher weitere 38,40 Euro Reisekosten erstatten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2011
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht München, Urteil vom 08.02.2007
    [Aktenzeichen: VG M 17 K 06.1580]
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 02.07.2009
    [Aktenzeichen: VGH 14 B 08.583]
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