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Die Versetzung eines Beamten zu einer Personalservice-Agentur (Vivento) ohne gleichzeitige Übertragung eines amtsgemäßen Aufgabenbereichs verletzt dessen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf amtsgemäße Beschäftigung. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Der Kläger, ein bei einem Nachfolgeunternehmen der ehemaligen Deutschen Bundespost eingesetzter Beamter, wurde im Zuge personeller Umstrukturierungen von seinen bisherigen Aufgaben entbunden und zu Vivento versetzt. Ziel dieser Maßnahme war es, den Kläger in eine Anschlussverwendung zu vermitteln. Dem Kläger wurde bei Vivento kein neuer Aufgabenbereich übertragen. Abgesehen von zeitlich befristeten Abordnungen zu einer anderen Behörde, hatte sich der Kläger bei Vivento lediglich jederzeit für eine endgültige Verwendung oder zur Fortbildung bereitzuhalten.
Nach Auffassung des 2. Revisionssenats verstößt der unbefristete Entzug des einem Beamten übertragenen Aufgabenkreises gegen den verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf amtsgemäße Beschäftigung. Bei jeder sachlich begründbaren Änderung der einem Beamten übertragenen Funktionen muss diesem stets ein amtsgemäßer Tätigkeitsbereich verbleiben. Daran hat sich durch die Umwandlung des Sondervermögens der Deutschen Bundespost in Unternehmen privater Rechtsform und deren Absicherung im Grundgesetz nichts geändert. Eine Modifizierung dieser Rechtslage durch die Privatunternehmen ist nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht möglich. Zu einer Fortentwicklung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums bleibt der Gesetzgeber berufen.
1. Ein Beamter hat jederzeit Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Der zeitlich unbefristete Entzug eines Funktionsamtes verletzt diesen Anspruch.
2. Der Schutz des Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG erfasst nicht nur Veränderungen des Statusamtes, sondern erstreckt sich auch auf die Funktionsämter.
3. Der Gestaltungsspielraum nach Art. 33 Abs. 5 GG zur Fortentwicklung und Anpassung des Beamtenrechts an veränderte Umstände steht vorrangig dem Gesetzgeber zu.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 35/06 des BVerwG vom 22.06.2006
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Dokument-Nr. 2558
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