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Der Kläger ist Rektor an einer Grundschule und freigestelltes Mitglied eines Bezirkspersonalrats. Er bewarb sich um die höher bewertete Stelle eines Rektors an einer Grund- und Hauptschule und wurde als leistungsstärkster Bewerber ausgewählt. Da er sich wegen seiner Freistellung als Personalratsmitglied weigerte, die freie Schulleiterstelle zunächst zum Zwecke der Erprobung zu übernehmen, nahm das beklagte Land Abstand von der Beförderung.
Freigestellte Personalratsmitglieder sind nicht ausnahmslos verpflichtet, ihre Eignung vor einer Beförderung durch die Tätigkeit auf einem höher bewerteten Dienstposten unter Beweis zu stellen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Zwar haben die Beamten generell ihre Eignung für ein Beförderungsamt dadurch nachzuweisen, dass sie die Aufgaben des angestrebten Dienstpostens über einen Zeitraum von mehreren Monaten probeweise tatsächlich wahrnehmen. Mit dieser Dienstleistungspflicht kollidiert jedoch das ebenfalls gesetzlich normierte Verbot, Mitglieder von Personalvertretungen beruflich zu benachteiligen und Einfluss auf die Freistellung für die Personalratstätigkeit zu nehmen. Um die widerstreitenden Rechtsgrundsätze schonend zum Ausgleich zu bringen, hat der Dienstherr vorrangig zu prüfen, ob der freigestellte Beamte, der als bestgeeigneter Bewerber für die Beförderung ausgewählt worden ist, nach der Breite der bereits vorhandenen Erkenntnisse die Erprobung aller Voraussicht nach erfolgreich absolvieren würde. Erst wenn diese Prognose nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit getroffen werden kann, bleibt nur die Möglichkeit, dass das bisher freigestellte Personalratsmitglied seine Eignung für den höher bewerteten Dienstposten tatsächlich unter Beweis stellt, bevor es befördert wird. BVerwG 2 C 13.05 – Urteil vom 21. September 2006
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 52/06 des BVerwG vom 21.09.2006
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Dokument-Nr. 3172
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