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Ein Richter, der ein Verfahren aussetzt, um dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vorzulegen, hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten seiner Reise zum Besuch der mündlichen Verhandlung des EuGH in diesem Verfahren. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Der Kläger ist Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht. Im Jahr 2015 legte sein Senat dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor. Nachdem der EuGH dem Senat des Klägers mitgeteilt hatte, dass Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt worden sei, entschloss sich der Kläger, zur mündlichen Verhandlung des EuGH nach Luxemburg zu reisen. Dies zeigte er der Präsidentin des Oberlandesgerichts mit dem Hinweis an, dass es sich um eine Reise im Rahmen richterlicher Spruchtätigkeit handele, die keiner Anordnung oder Genehmigung bedürfe.
Die Präsidentin lehnte es ab, eine
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung seiner Reisekosten. Zwar bedürfen Dienstreisen zur Durchführung richterlicher Amtsgeschäfte keiner Genehmigung. Das Vorliegen einer solchen richterlichen Amtshandlung ist indes nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Der Besuch einer mündlichen Verhandlung des EuGH durch einen Richter des vorlegenden mitgliedstaatlichen Gerichts in einem zur Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ausgesetzten Verfahren ist kein richterliches
Ein solcher Besuch kann vielmehr allein der Fort- und Weiterbildung des mitgliedstaatlichen Richters dienen. In dem ausgesetzten Verfahren hat der mitgliedstaatliche Richter keine Möglichkeit, Beweis zu erheben. Außerdem ist der Anspruch des mitgliedstaatlichen Richters auf unmittelbare und genehmigungsfreie Kommunikation zwischen dem EuGH und dem nationalen Gericht auf schriftlichen, telefonischen und digitalen Dialog angelegt. Reisetätigkeiten erfasst dieser Dialog nicht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30145
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