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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.11.2023
2 C 12.22 -

Mehrarbeit von Teilzeit­beschäftigten irrelevant für die Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge

Kein höheres Ruhegehalt für teilzeit­beschäftigten Lehrer wegen Mehrarbeit

Maßgeblich für die Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist die im Bescheid über die Bewilligung von Teilzeit­beschäftigung festgesetzte Teilzeitquote. Darüber hinaus geleistete Mehr- oder Zuvielarbeit hat keinen Einfluss auf die Höhe der Versorgung. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der mittlerweile pensionierte Kläger war Berufsschullehrer in Baden-Württemberg. Er war Anfang der 1990er Jahre jeweils für ca. ein Jahr in Teilzeit zunächst im Angestelltenverhältnis und anschließend im Beamtenverhältnis beschäftigt, bevor er im Beamtenverhältnis in Vollzeit eingesetzt wurde. Rechtsmittel gegen die Teilzeitbeschäftigung hat er nicht eingelegt. Der Kläger begehrt die Berücksichtigung seiner über die Teilzeitquote hinaus geleisteten Arbeitszeit bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil die Nichtberücksichtigung der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit bei der Versorgung eine unionsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten bewirke.

BVerwG: Festgesetzte Teilzeitquote entscheidend

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des beklagten Landes das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Es hat zur Begründung insbesondere ausgeführt: Ausgangspunkt für die Festsetzung der Beamtenversorgung ist die durch gestaltenden Verwaltungsakt festgesetzte Teilzeitquote. Mehrarbeit - die vorrangig durch Freizeitausgleich zu kompensieren ist - wird dabei nicht berücksichtigt, unabhängig davon, ob der Beamte in Teilzeit oder Vollzeit beschäftigt ist. Diese Systematik begegnet auch im Hinblick auf die Vorgaben des Unionsrechts keinen Bedenken. Wird das Instrument der Mehrarbeit rechtswidrig als verdeckte Arbeitszeitregelung eingesetzt, muss der Beamte den aus seiner Sicht unzutreffenden Teilzeitbewilligungsbescheid angreifen. Die Rechtswidrigkeit einer "antragslosen Zwangsteilzeit" war im Zeitpunkt der Teilzeitbeschäftigung des Klägers bereits geklärt - und von zahlreichen Beamten mit Rechtsmitteln angegriffen -, sodass hiermit keine unzumutbaren Anforderungen verbunden waren. Nimmt ein Beamter die Teilzeitbeschäftigung gleichwohl hin, ist die festgesetzte Teilzeitquote wirksam und für die Festsetzung der Versorgungshöhe maßgeblich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 24.03.2021
    [Aktenzeichen: 5 K 652/19]
  • Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Urteil vom 19.07.2022
    [Aktenzeichen: 4 S 1877/21]
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